Trennungsunterhalt
Die häufigsten Streitigkeiten im Falle einer Trennung liegen im Bereich des Unterhaltsrechts. Für die meisten ist es lebensnotwendig Unterhalt zu erhalten, insbesondere wenn noch Kinder zu betreuen sind.
Zu unterscheiden sind Unterhaltsansprüche während der Dauer der Trennung (= Trennungsunterhalt und/ oder Betreuungsunterhalt) und Ansprüche auf Unterhalt nach erfolgter Scheidung (= nachehelicher Ehegattenunterhalt und/ oder Betreuungsunterhalt - siehe auch links). Betreuungsunterhalt können auch nichtverheiratete und das Kind betreuende Elternteile geltend machen.
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht dann, wenn
eine Ehe besteht
die Eheleute getrennt leben,
ein Ehegatte außer Stande ist, seinen Bedarf durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit selbst zu decken,
ein Ehegatte auch nicht in der Lage ist, sich mit sonstigen Einkünften und aus seinem Vermögen selbst zu unterhalten
der andere Ehegatte wirtschaftlich leistungsfähig ist, d.h. über ausreichende Mittel verfügt, um Unterhalt zu leisten,
eine Inanspruchnahme des anderen Ehegatten nicht grob unbillig ist.
Die korrekte Berechnung der genauen Höhe des Unterhalt ist eine sehr komplizierte Materie. Die Höhe des Unterhalts bemisst sich letztlich nach dem so genannten bereinigten Nettoeinkommen. Eine
gesetzliche Berechnungsregelung gibt es hierfür jedoch nicht, die wichtigsten Grundlagen ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle und den anderen unterhaltsrechtlichen
Leitlinien der Oberlandesgerichte. Aber auch diese bieten nur einen groben Überblick.
Wichtig:
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht unabhängig von dem Grund der Trennung, nur in wenigen Ausnahmefällen kann der Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit herabgesetzt werden oder ganz entfallen.
Zu beachten ist, dass der Trennungsunterhalt nicht identisch ist mit dem nachehelichen Unterhalt. Das bedeutet, dass der Trennungsunterhalt selbstständig -
Ein Titel für den Trennungsunterhalt gilt nur bis zur Rechtskraft der Scheidung, nur solange besteht ein solcher Anspruch. Wird daher nicht rechtzeitig nachehelicher Unterhalt eingeklagt, so besteht die Gefahr, dass ab Rechtskraft der Scheidung keine Unterhaltszahlungen mehr erfolgen.
Im Regelfall vor Ablauf des Trennungsjahres vom haushaltführendenEhegatten noch keine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwarten können. Der zeitliche Beginn einer Erwerbsobliegenheit ist allerdings nach den Umständen des Einzelfalls festzulegen.
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