CHRISTIAN BRECOUR KANZLEI FÜR FAMILIENRECHT RECHTSANWALT
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Betreuungsunterhalt für Ehegatten und nichtverheiratete Eltern

Ein geschiedener Ehegatte und grundsätzlich auch ein nichtverheirateter Elternteil kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. 

Der Betreuungsunterhaltsanspruch nichtverheirateter Eltern unterscheidet sich - von bestimmten Abweichungen abgesehen - nicht wesentlich vom Unterhaltsanspruch verheirateter Eltern. Bei der Ehe aber gibt es Besonderheiten zur Frage, wann ein Kind gemeinschaftlcih ist. 

Ein Kind ist gemeinschaftlich, wenn es
 

  • während der Ehezeit geboren wurde; dabei ist solange unerheblich, ob der geschiedene Ehemann auch der biologische Vater ist, als die Nichtvaterschaft nicht gerichtlich festgestellt ist;

 

  • zwar vor der Eheschließung geboren wurde, die Vaterschaft des Ehemannes aber anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist,

 

  • von beiden Ehegatten an Kindes statt angenommen worden ist.


Unter Pflege und Erziehung versteht man die Förderung des körperlichen Wohls und Erziehung die der geistigen Fähigkeiten und Anlagen. 

Wichtig:
 

  • Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt verlangt nicht, dass die Eltern jemals zusammengelebt haben. Entscheidend ist allein die Betreuungssituation für das Kind. 

 

  • Mindestens bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes kann der betreuende Elternteil Betreuungsunterhalt verlangen. 


Aus besonderen kindbezogene oder elternbezogenen Belangen sich eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs rechtfertigen. Hier ist der jeweilige Einzelfall zu betrachten, z.B.  
 

  • ob das Kind nach seiner Entwicklung zwischen Schulende und Feierabend des erwerbstätigen Bedürftigen sich selbst überlassen werden. Ist dies der Fall, bedarf es keiner durchgehenden persönlichen Betreuung mehr,

 

  • ob die besondere persönliche Reife, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein des Kindes eine Betreuung entbehrlich macht, 

 

  • ob Entwicklungs- und Verhaltensstörungen, Erziehungsschwierigkeiten, Lernbehinderungen und sonstige schulische Schwierigkeiten, allgemein Problemkinder eine Betreuung erforderlich macht

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