CHRISTIAN BRECOUR KANZLEI FÜR FAMILIENRECHT RECHTSANWALT
 CHRISTIAN BRECOUR              KANZLEI FÜR FAMILIENRECHTRECHTSANWALT

Ehegattenunterhalt

Der nacheheliche Unterhalt kann allein aus den nachstehend aufgeführten Gründen geltend gemacht werden: 

 

  • wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder,

 

  • wegen Alters,

 

  • wegen Krankheit oder Gebrechen,

 

  • wegen der Unmöglichkeit, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden,

 

  • wegen Ausbildungsbedarfs,

 

  • aus sonstigen Billigkeitsgründen


keine Erwerbstätigkeit zu erwarten ist.

Darüber gibt es einen 
 

  • einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt wegen fehlender Möglichkeit, seinen vollen eheangemessenen Bedarf durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu decken,

 

  • einen Unterhaltsanspruch wegen Fehlens einer Erwerbsobliegenheit aus schwerwiegenden Gründen dann, wenn eine Versagung von Unterhalt bei Abwägung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre.


Wichtig:
 

  • Es können auch mehrere Unterhaltsansprüche gleichzeitig vorliegen


Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt setzt ebenso wie der Trennungsunterhalt eine konkrete Bedürftigkeit des berechtigten Ehegatten und Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten voraus. Zur Berechnung kann auch hier die Düsseldorfer Tabelle herangezogen werden. 

Der nacheheliche Unterhalt beginnt mit dem Tag, an dem die Rechtskraft des Scheidungsurteils eintritt. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erlischt in folgenden Fällen ganz oder teilweise endgültig:
 

  • wenn beim Berechtigten die Voraussetzungen für einen Anspruchstatbestand entfallen

 

  • wenn der Berechtigte wieder heiratet 

 

  • wenn auf den nachehelichen Unterhalt vertraglich verzichtet wurde

 

  • wenn der Unterhaltsanspruch zeitlich begrenzt wurde und die Zeitgrenze erreicht ist. 

     

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