Der nacheheliche Unterhalt kann allein aus den nachstehend aufgeführten Gründen geltend gemacht werden:
wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder,
wegen Alters,
wegen Krankheit oder Gebrechen,
wegen der Unmöglichkeit, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden,
wegen Ausbildungsbedarfs,
aus sonstigen Billigkeitsgründen
keine Erwerbstätigkeit zu erwarten ist.
Darüber gibt es einen
einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt wegen fehlender Möglichkeit, seinen vollen eheangemessenen Bedarf durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu decken,
einen Unterhaltsanspruch wegen Fehlens einer Erwerbsobliegenheit aus schwerwiegenden Gründen dann, wenn eine Versagung von Unterhalt bei Abwägung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre.
Wichtig:
Es können auch mehrere Unterhaltsansprüche gleichzeitig vorliegen
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt setzt ebenso wie der Trennungsunterhalt eine konkrete Bedürftigkeit des berechtigten Ehegatten und Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten voraus. Zur
Berechnung kann auch hier die Düsseldorfer Tabelle herangezogen werden.
Der nacheheliche Unterhalt beginnt mit dem Tag, an dem die Rechtskraft des Scheidungsurteils eintritt. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erlischt in folgenden Fällen ganz oder teilweise
endgültig:
wenn beim Berechtigten die Voraussetzungen für einen Anspruchstatbestand entfallen
wenn der Berechtigte wieder heiratet
wenn auf den nachehelichen Unterhalt vertraglich verzichtet wurde
wenn der Unterhaltsanspruch zeitlich begrenzt wurde und die Zeitgrenze erreicht ist.
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