CHRISTIAN BRECOUR KANZLEI FÜR FAMILIENRECHT RECHTSANWALT
 CHRISTIAN BRECOUR              KANZLEI FÜR FAMILIENRECHTRECHTSANWALT

Elternunterhalt

 

Der Unterhaltsanspruchs eines Elternteils gegen sein Kind findet seine Rechts-grundlage in den Vorschriften über den Verwandtenunterhalt der §§ 1601 ff. BGB. Denn nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie, also auch Kinder ihren Eltern, verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Die Bedürftigkeit eines unterhaltsberechtigten Elternteils richtet sich also nach § 1602 BGB, die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes nach § 1603 BGB, die Auskunftspflicht nach § 1605 BGB.

 

Regelmäßig meldet sich im Rahmen des Elternunterhalts eine zuständige Behörde bei einem Kind und teilt mit, dass das Einkommen des Elternteil zumeist entweder nicht für die Heimunterbringung oder für die Pflegekosten ausreichend ist. Die insoweit nicht vom Einkommen des Elternteil gedeckten Kosten werden hierbei der Höhe nach beziffert und dem Kind zur Zahlung aufgegeben.  

 

Weiter wird das Kind unter Verweis auf den gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 94 SGB XII zunächst zur umfassenden Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen unter Fristsetzung aufgefordert.

 

Diesem Auskunftsersuchen ist regelmäßig Folge zu leisten, da selbiger ansonsten einklagbar ist (s.o.). Das Auskunftsersuchen dient zur Feststellung bzw. Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Kindes. 

 

Das Kind ist regelmäßig leistungsfähig, sofern das ermittelte und bereinigte Nettoeinkommen über dem Selbstbehalt in Höhe von zur Zeit monatlich 1.800 € liegt.

 

Maßgebend ist aber nicht nur das Einkommen eines Kindes, sondern auch dessen Vermögen. Als Schonvermögen werden pauschal fünf Prozent des bisherigen monatlichen Bruttoeinkommens für die Altersvorsorge als abzugsfähig erachtet. Diese Summe bezieht sich auf alle Berufsjahre und kann darüber hinaus mit vier Prozent für jedes Berufsjahr verzinst werden. Jeder darüber hinausgehende Betrag kann zum Elternunterhalt herangezogen werden. 

 

Hieraus folgt, dass zur Vermeidung einer Zahlungspflicht die Höhe sowohl des Einkommens, als auch des Vermögens möglichst gering angesetzt werden sollte. 

Die Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt findet dann ihre Grenze, wenn der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtung außer Stande ist, von seinen Einkünften ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu leisten. 

 

Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird zunächst maßgeblich bestimmt durch z.B.

 

  • seine Erwerbseinkünfte,
  • Vermögenserträge,
  • sonstige wirtschaftliche Nutzungen,
  • Zinseinkünfte,  
  • Wohnvorteil,
  • sonstige Einkünfte

 

Von diesen Einkünfte kann der Unterhaltsschuldner diverse Abzüge, wie z.B. Schulden, steuerliche Belastungen, andere Unterhaltsleistungen, berufsbedingte Aufwendungen, bestimmte Versicherungsbeiträge etc, geltend machen. Die möglichen Abzüge sind indes so vielfältig und nicht auf jeden Fall zu übertragen, so dass auf eine Darstellung hier verzichetet werden muss. Die jeweils gültige Düssdeldorfer Tabelle gibt hierzu indes brauchbare Anmerkungen und ist für einen ersten Überblick durchaus dienlich, gleichsam nicht abschließend. 

 

Auch kann das Vermögen durch bestimmte z.B. Rückstellungen der Höhe nach rechnerisch erheblich vermindert werden. 

 

Sofern Sie Fragen zum Thema Elternunterhalt haben, können Sie mich jederzeit unter 040 - 18 20 65 41 telefonisch erreichen oder mir Ihr Anliegen nachstehend per E-Mail schildern: 

 

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