Haushaltsgegenstände
Wie bei der Zuweisung der Ehewohnung ist bei der Zuweisung von Haushaltsgegenständen erforderlich, dass der begehrende Ehegatte auf deren Nutzung in einem stärkerem Maße angewiesen ist als der
andere Ehegatte. Hier kommen dann die jeweiligen persönlichen Verhältnisse und vor allem die Belange von Kindern eine erhebliche Bedeutung zu.
In der Praxis scheitert die Geltendmachung von Ansprüchen auf Haushaltsgegenstände häufig daran, dass vom Gegner das Vorhandensein des Haushaltsgegenstandes bestritten wird oder aber dass behauptet
wird, der betreffende Gegenstand sei beschädigt bzw nicht mehr funktionstauglich.
Es ist daher regelmäßig anzuraten, bei Trennung jene Gegenstände mitzunehmen, die im Alleineigentum stehen, sowie bei gerechter Aufteilung die Hälfte aller während der Ehezeit angeschafften Haushaltsgegenstände, bei Vorhandensein von gemeinsamen Kindern vom betreuenden Elternteil die jeweiligen Kinderzimmereinrichtungen. Zur Vermeidung von späteren Beweisschwierigkeiten empfiehlt sich auch die Anfertigung von Fotos, die den Bestand des vorhandenen Haushalts dokumentieren.
Diese Vorgehensweise kann zwar dazu führen, dass die Gegenseite einen gerichtlichen Antrag auf Rückschaffung dieser Gegenstände stellen könnte -
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es sinnvoll ist, dass Wertangaben zu den einzelnen Haushaltsgegenständen gemacht werden, und zwar zum Wiederbeschaffungswert. Dies ist insbesondere
erforderlich, wenn gemäß § 1568 b III BGB Haushaltsgegenstände übertragen werden, die im Miteigentum beider Beteiligten stehen. Werden Haushaltsgegenstände vernichtet oder veräußert, so können
Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
All diese Verfahren sind jedoch dem Risiko von erheblichen Kosten verbunden. So kann z.B. im Streitfall durch das Gericht ein Sachverständigengutachten zur Bewertung der Haushaltsgegenstände
eingeholt werden, dessen Kosten häufig höher liegen als der Wert der Haushaltsgegenstände.
|
|
|