Steuern
Bei einer Heirat und damit auch im Falle einer Scheidung sind vielfältige steuerliche Aspekte zu beachten. Dies betrifft zunächst die Wahl der richtigen Steuerklasse. Die einzelnen Steuerklassen sind weiter unten kurz aufgeführt.
Zusammenveranlagung
§ 26 Einkommenssteuergesetz (EStG) regelt das Recht von unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, zwischen mehreren Veranlagungsarten zu wählen. Die Ehegatten
können zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung wählen.
Eine Zusammenveranlagung führt in der Regel zu einer erheblichen steuerlichen Ersparnis. Hierbei wählt der besserverdienende Ehegatte die Lohnsteuerklasse III, wohingegen der schlechterverdienende
Ehegatte die Lohnsteuerklasse V wählt. Diese Kombination lohnt sich ab einen Einkommensverhältnis von 60 % zu 40 %.
Wichtig:
Für die Zeit vor der Trennung und im Trennungsjahr besteht die regelmäßig gegenseitige Verpflichtung zur Zusammenveranlagung
Nach der Trennung bis zum Ende des Trennungsjahres entstehende Steuerlasten sind nach dem Verhältnis der jeweiligen Steuerlast der Ehepartner bei fiktiver getrennter Veranlagung aufzuteilen.
Soweit durch die Steuerveranlagung oder nachträgliche Änderungen vorangegangener Steuerfestsetzung nach der Trennung Nachzahlungen oder Erstattungen anfallen, werden diese im Verhältnis fiktiver Veranlagung aufgeteilt.
Faktorverfahren
Anstelle der Steuerklassenkombinationen III/V oder ergänzend zur Steuerklassenkombination IV/IV können Ehegatten ab 2010 das Faktorverfahren wählen. Durch die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem vom Finanzamt zu berechnenden und als ELStAM zu bildenden Faktor wird erreicht, dass für jeden Ehegatten durch Anwendung der Steuerklasse IV der für ihn geltende Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird und sich die einzubehaltende Lohnsteuer durch Anwendung des Faktors von 0,… (stets kleiner als eins) entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens reduziert.
Der Faktor ist daher ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten aus der Wirkung des Splittingverfahrens in der Veranlagung errechnet.
Begrenztes Realsplitting
Grundsätzlich zählen Unterhaltsleistungen gem. § 12 EStG nicht zu den steuerlich abzugsfähigen Ausgaben. Für Unterhalt, der an einen dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gezahlt
wird, verweist § 12 EStG allerdings auf zwei Ausnahmen, nämlich auf das so genannte begrenzte Realsplitting und den Sonderausgabenabzug für außergewöhnliche Belastungen.
In der familienrechtlichen Praxis spielt vor allen Dingen das begrenzte Realsplitting eine große Rolle. Damit ist Folgendes gemeint: Nach § 10 EStG können Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt
lebenden oder geschiedenen Ehegatten bis zu einem Höchstbetrag von 13.805,00 € steuermindernd geltend gemacht werden. Soweit danach der gezahlte Unterhalt nicht versteuert wird, gilt dieser beim
Empfänger als steuerpflichtiges Einkommen. Durch das begrenzte Realsplitting erhöht sich folglich in der Regel die Steuerlast des unterhaltsberechtigten Ehegatten oder wird gar erst begründet. Der
unterhaltsberechtigte Ehegatte muss aus diesem Grund dem begrenzten Realsplitting nur zustimmen, sofern ihn der unterhaltspflichtige Ehegatte von allen daraus resultierenden steuerlichen und
sonstigen Nachteilen freistellt. Lohnenswert ist das begrenzte Realsplitting für den unterhaltspflichtigen Ehegatten gleichwohl dann, wenn die von ihm erzielte Steuerersparnis höher ist als der an
den unterhaltsberechtigten Ehegatten zu leistende Nachteilsausgleich. Dies ist in der Regel der Fall, da der unterhaltspflichtige Ehegatte regelmäßig über höhere Einkünfte als der
unterhaltsberechtigte Ehegatte verfügt und somit wegen der progressiv ansteigenden Steuersätze mehr Steuern spart als der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach Durchführung des begrenzten
Realsplittings zahlen muss.
Letztlich wird bei steuerlichen Fragen die Hinzuziehung eines Steuerberaters immer ratsam sein.
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