Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich hat die Aufgabe, die von den Ehegatten während der Dauer der Ehe erworbenen Anrechte auf eine Versorgung wegen Alter und Invalidität gleichmäßig aufzuteilen.
Das wirkt sich in der Regel zugunsten desjenigen Ehegatten aus, der keine oder nur eine geringe eigenständige Versorgung aufbauen konnte, etwa weil er sich der Kinderbetreuung und der Haushaltsführung gewidmet hat.
Wichtig:
Auf Antrag teilt die Rentenversicherung jedem Versicherten die Höhe ihrer auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaft zu jedem Zeitpunkt mit. In der Folge können die Betroffenen bereits vor
Durchführung einer Scheidung abschätzen, inwieweit sich ein Versorgungsausgleich auf die Rentenhöhe auswirken würde.
Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, dem Familiengericht die für die Durchführung des Versorgungsausgleich notwendigen Werte zu übermitteln. Für Anrechte aus der gesetzlichen
Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung. Eine Legaldefinition des Begriffs „unmittelbare Bewertung“ enthält § 39 Abs. 1 VersAusglG. Danach entspricht der Wert des
Ehezeitanteils den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten. Die zu ermittelnden Entgeltpunkte ergeben sich aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze. Bei der
Berechnung ist der Zugangsfaktor mit dem Wert 1,0 anzusetzen.
Wichtig:
Im Hinblick auf die Altersvorsorge ist es grundsätzlich hilfreich sich mittels eines Rentenberaters über entsprechende Möglichkeiten einer Altersvorsorge beraten zu lassen.
Den Versorgungsausgleich betreffen zunächst einmal alle Verfahren über den Wertausgleich bei der Scheidung.
Bei der internen Teilung wird für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person begründet.
Bei der externen Teilung wird zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet oder ein für diese bei einem anderen Versorgungsträger bestehendes Anrecht aufgestockt.
Das Verfahren über den Wertausgleich bei der Scheidung wird im Regelfall als Folgesache im Scheidungsverbund geführt. Für die Einleitung des Verfahrens bedarf es insoweit keines Antrages
Des Weiteren handelt es sich auch bei Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung um Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen. Solche Ausgleichsansprüche können in Bezug auf noch nicht ausgeglichene Anrechte bestehen. Sie können gegen den anderen Ehegatten in Form von schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen nach den §§ 20 ff. VersAusglG (schuldrechtliche Ausgleichsrente, Abtretung von Versorgungsansprüchen, Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen) oder in Form einer Abfindung nach den §§ 23, 24 VersAusglG geltend gemacht werden.
Nach dem Tod der ausgleichspflichtigen Person können auch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gegen den Versorgungsträger oder die Witwe oder den Witwer bestehen (Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25, 26 VersAusglG). Diese Verfahren werden nur auf Antrag eingeleitet.
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