Gemeinsame (Miet-) Wohnung oder Haus
Eine besondere und tatsächliche Schwierigkeit bei Scheitern einer Beziehung ist die Wohnsituation. Leben die Partner zusammen stellt sich regelmäßig die vordringliche Frage, wer in der Wohnung verbleiben darf. Das Gesetz macht im Hinblick auf die Zuweisung einer gemeinsamen Wohnung an einen Partner Unterschiede zwischen Eheleuten und den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Können sich Eheleute nicht darüber einigen, wer in der Ehewohnung verbleiben darf, so kann auf Antrag das Familiengericht unter bestimmten Voraussetzungen, d.h. bei Vorliegen einer unbilligen Härte die Wohnung bereits während der Trennung (§ 1361b BGB) einen der Eheleute vorläufig zuzuweisen. Nach Ehescheidung kann das Familiengericht (1568b BGB) insbesondere im Hinblick auf die in der Wohnung lebenden Kinder eine Wohnung einem geschiedenen Ehegatten zuweisen.
Dieses Recht steht nichtverheirateten Paaren ausdrücklich nicht zu. Für sie gelten die besonderen Regelungen des Familienrechts nicht; hier kommen "nur" die allgemeinen Regelungen des BGB zur Anwendung.
Eine gewichtige Ausnahme bietet jedoch das Gewaltschutzgesetz. Es kommt dann zur Anwendung, egal ob man verheiratet ist oder nicht, wenn sich ein Partner innerhalb der gemeinsamen Wohnung körperlicher Gewalt und sonstigen massiven Bedrohung bzw. Belästigungen ausgesetzt sieht. Hier kann dem schutzbedürftigen Partner die Wohnung für die Dauer von bis zu 6 Monaten auf Antrag gerichtlich zugewiesen verwiesen.
Bei einer Trennung bleiben die mietvertraglichen Regelungen hiervon vollkommen unberührt. Sind die dann getrenntlebenden Partner beide als Mieter im Mietvertrag aufgeführt und verbleibt nach der Trennung nur einer in der Wohnung, so haften dennoch weiterhin beide gegenüber dem Vermieter für alle mietvertraglichen Pflichten, d.h. insbesondere für die Mietzahlung.
Nach Trennung jedoch hat ein - ehemaliger - Partner den Anspruch gegen den anderen Partner, dass dieser einer Kündigung des Mitvertrages gegenüber dem Vermieter zustimmt.
Wurde einem Ehegatten die im Allein- oder Miteigentum stehende Wohnung ganz oder teilweise überlassen, kann der andere zum Ausgleich hierfür eine Nutzungsentschädigung verlangen. Begehrt der in der Wohnung verbliebene Ehegatte Trennungsunterhalt ist bei der Unterhaltsbemessung der Vorteil des mietfreien Wohnens (= subjektive Wohnvorteil) durch eine Erhöhung seines Einkommens um eine vergleichbare Nettokaltmiete zu berücksichtigen.
Ist ein Ehegatte Alleineigentümer ist dieser bei der Zuweisung bevorrechtigt zu berücksichtigen. Sind die Ehegatten Miteigentümer, unterliegt die Entscheidung billigem Ermessen.
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