Zugewinnausgleich
Soweit die Ehegatten keine anderen Vereinbarungen getroffen haben, leben sie Kraft Gesetzes ab dem Tag ihrer standesamtlichen Eheschließung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Der Zugewinn ist letztlich der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt.
Das Anfangsvermögen ist in seiner Höhe dabei nach Abzug der Verbindlichkeiten am Tag der standesamtlichen Eheschließung zu berechnen (vgl. auch § 1374 BGB).
Der Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den Ehegatten, der die Scheidung nicht einreicht. Auch hier sind die Verbindlichkeiten zu diesem
Stichtag zu berücksichtigen und vom Endvermögen abzuziehen.
Der Zugewinn ist steuerlich neutral. Der Ausgleichsanspruch zählt nicht zum Einkommen und unterliegt auch nicht der Schenkungs-
Eine Auskunft gemäß § 1379 BGB soll den auskunftsberechtigten Ehegatten in die Lage versetzen, die Existenz und Höhe seiner Zugewinnausgleichsforderung zu ermitteln.
Wichtig
Hierbei erlangt der Auskunftsanspruch über das Vermögen im Zeitpunkt der Trennung besondere Bedeutung. Hintergrund ist folgende schlichte Überlegung: Mit einer Trennung droht regelmäßig dann auch ein Zugewinnausgleich. Mithin könnte nun ein Ehegatte nach einer Trennung, aber noch vor der Zustellung eines Ehescheidungsantrags versucht sein, sein Vermögen durch verbotene illoyale Vermögensverfügungen zu verringern und somit sein Endvermögen zu schmälern
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