CHRISTIAN BRECOUR KANZLEI FÜR FAMILIENRECHT RECHTSANWALT
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Umgangsrecht

Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Der Umgang erfolgt in der Regel durch zeitlich begrenzte persönliche Kontakte. Er kann darüber hinaus auch durch telefonische Kontakte, Briefe oder E-Mails etc. ausgeübt werden. 
 

  • Bei einem Wechselmodell (oder besser: Doppelresidenzmodell) haben beide Eltern einen zeitlich (nahezu) gleichen Betreuungsanteil. Es bietet insbesondere den Kindern die Möglichkeit, nach einer Trennung beide Elternteile in einem (nahezu) zeitlich gleichem Umfang zu behalten. Das Doppelresidenzmodell wird im übrigen Europa weitaus stärker praktiziert als in Deutschland.   

Wichtig
 

 

Darüber hinaus besteht im Rahmen des Umgangsrechts ein Auskunftsanspruch des anderen Elternteils über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, insbesondere des Gesundheitszustandes und des schulischen Fortkommens (vgl. § 1686 BGB).

 

  • Können sich die Eltern nicht über den Umgang einigen, kann im Wege einer gerichtlichen Entscheidung der Umfang des Umgangs geregelt werden. Das Umgangsrecht kann nur eingeschränkt oder zeitweilig ausgeschlossen werden. Bevor ein völliger Ausschluss erfolgt, müssen mildere Mittel angewendet werden, z. B. kommt ein begleiteter Umgang, also ein Umgang bei Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten, in Betracht.


Neben den Eltern haben auch weitere Personen ein Umgangsrecht, z.B. die Großeltern, die Geschwister des Kindes, sowie andere enge Bezugspersonen, die für das Kind Verantwortung getragen haben oder noch immer tragen. Hier kommen insbesondere Personen in Betracht, die mit dem Kind über längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben, so insbesondere frühere Ehegatten oder Lebenspartner, oder auch Lebensgefährten (vgl. § 1685 BGB).

Die Frage, in welchem Maß der Umgang stattzufinden hat, insbesondere, ob dieser mit Übernachtungen verbunden ist, in welchem Zeitraum der Umgang zu erfolgen hat, ob gemeinsame Urlaube möglich sind, sind in jedem Einzelfall spezifisch zu entscheiden. Kriterien sind insbesondere die Eignung des Umgangsberechtigten, das Alter und der Entwicklungsstand des Kindes, das Verhältnis des Umgangsberechtigten zum Kind.

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