Alleinsorge beantragen –
wann hat ein Antrag
Aussicht auf Erfolg?
SORGERECHT § 1671 BGB
Die rechtliche Grundlage: § 1671 BGB
Kurzantwort
Wann trägt ein Alleinsorge-Antrag?
Ein Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn entweder beide Elternteile zustimmen oder wenn das Gericht überzeugt ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht.
Allgemeine Kommunikationsprobleme reichen nicht. Es bedarf konkreter, dokumentierter Umstände, die eine gemeinsame Sorgerechtsausübung dauerhaft unmöglich machen
Nach der Trennung der Eltern besteht das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich fort. (§ 1687 BGB) Möchte ein Elternteil die Alleinsorge erhalten, muss er oder sie beim Familiengericht einen Antrag nach § 1671 BGB stellen.
Das Gericht überträgt die Alleinsorge, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Der Maßstab ist ausschließlich das Kindeswohl – nicht das Interesse des antragstellenden Elternteils.
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Kernaussage
Ein Alleinsorge-Antrag ist kein Instrument, um den anderen Elternteil zu bestrafen oder aus dem Leben des Kindes auszuschließen. Gerichte erkennen und sanktionieren diesen Ansatz – mit Ablehnung des Antrags.
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Ein Antrag auf Übertragung der Alleinsorge scheitert häufig – nicht weil die Situation des antragstellenden Elternteils nicht berechtigt wäre, sondern weil die Erfolgsvoraussetzungen des § 1671 BGB missverstanden oder prozessual falsch aufbereitet werden. Ich erkläre, wann ein Antrag wirklich trägt.
§ 1671 BGB BGH-Rechtsprechung 2024
AG Hamburg · OLG Hamburg Aktualisiert April 2026