Wohnung

(Zusammen-) Wohnen

Eine besondere und tatsächliche Schwierigkeit bei Scheitern einer Beziehung ist die Wohnsituation. Leben die Partner zusammen stellt sich regelmäßig die vordringliche Frage, wer in der Wohnung verbleiben darf. Das Zusammenleben ist oft sehr konfliktträchtigt. Insbesondere Kinder leiden unter dieser Situation. Es ist jedoch schwierig den Ex-Partner aus der Wohnung verweisen zu lassen. Das Gesetz macht im Hinblick auf die Zuweisung einer gemeinsamen Wohnung an einen Partner Unterschiede zwischen Eheleuten und den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Gemeinsame (Miet-) Wohnung

Können sich Eheleute nicht darüber einigen, wer in der Ehewohnung verbleiben darf, so kann auf Antrag das Familiengericht unter bestimmten Voraussetzungen, d.h. bei Vorliegen einer unbilligen Härte die Wohnung bereits während der Trennung (vgöl § 1361b BGB mehr) einen der Eheleute vorläufig zuzuweisen.


Eine unbillige Härte verlangt erheblich mehr als nur die "üblichen" Streitereien und Beleidgungen zwischen ehemaligen Partnern. Eine übliche Härte wird "erst" bei Gewalttaten und sonstigen erheblichen körperlichen Übergriffen sowie Drohungen mit solchen Taten und Verletzungen angenommen.  Werden indes Kinder durch die "üblichen" Streitereien und Beleidgungen zwischen ehemaligen Partnerndas beeinträchtigt, kann dies bereits für eine Wohnungszuweisung ausreichen. Schwierigkeiten bereiten hier die Beweismittel.


Nach Ehescheidung kann das Familiengericht (vgl. 1568a BGB mehr) insbesondere im Hinblick auf die in der Wohnung lebenden Kinder eine Wohnung einem geschiedenen Ehegatten zuweisen.


Dieses Recht steht nicht verheirateten Paaren ausdrücklich nicht zu. Für sie gelten die besonderen Regelungen des Familienrechts nicht; hier kommen "nur" die allgemeinen Regelungen des BGB zum Mietrecht Anwendung.


Bei einer Trennung bleiben die mietvertraglichen Regelungen hiervon vollkommen unberührt. Sind die dann getrenntlebenden Partner beide als Mieter im Mietvertrag aufgeführt und verbleibt nach der Trennung nur einer in der Wohnung, so haften dennoch weiterhin beide gegenüber dem Vermieter für alle mietvertraglichen Pflichten, d.h. insbesondere für die Mietzahlung.


Nach Trennung jedoch hat ein - ehemaliger - Partner den Anspruch gegen den anderen Partner, dass dieser einer Kündigung des Mietvertrages gegenüber dem Vermieter zustimmt.

Gewaltschutzgesetz

Eine gewichtige Ausnahme bietet jedoch das Gewaltschutzgesetz. Es kommt dann zur Anwendung, egal ob man verheiratet ist oder nicht, wenn sich ein Partner innerhalb der gemeinsamen Wohnung körperlicher Gewalt und sonstigen massiven Bedrohung bzw. Belästigungen ausgesetzt sieht. Hier kann dem schutzbedürftigen Partner die Wohnung für die Dauer von bis zu 6 Monaten auf Antrag gerichtlich zugewiesen verwiesen.

Eigentumswohnung

Wurde einem Ehegatten die im Allein- oder Miteigentum stehende Wohnung ganz oder teilweise überlassen, kann der andere zum Ausgleich hierfür eine Nutzungsentschädigung verlangen. Begehrt der in der Wohnung verbliebene Ehegatte Trennungsunterhalt ist bei der Unterhaltsbemessung der Vorteil des mietfreien Wohnens (= subjektive Wohnvorteil) durch eine Erhöhung seines Einkommens um eine vergleichbare Nettokaltmiete zu berücksichtigen.


​Ist ein Ehegatte Alleineigentümer ist dieser bei der Zuweisung bevorrechtigt zu berücksichtigen. Sind die Ehegatten Miteigentümer, unterliegt die Entscheidung billigem Ermessen.​


Haushaltsgegenstände

Es ist daher regelmäßig anzuraten, bei Trennung jene Gegenstände mitzunehmen, die im Alleineigentum stehen, sowie bei gerechter Aufteilung die Hälfte aller während der Ehezeit angeschafften Haushaltsgegenstände, bei Vorhandensein von gemeinsamen Kindern vom betreuenden Elternteil die jeweiligen Kinderzimmereinrichtungen. Zur Vermeidung von späteren Beweisschwierigkeiten empfiehlt sich auch die Anfertigung von Fotos, die den Bestand des vorhandenen Haushalts dokumentieren.


Diese Vorgehensweise kann zwar dazu führen, dass die Gegenseite einen gerichtlichen Antrag auf Rückschaffung dieser Gegenstände stellen könnte - in der Praxis sind solche Anträge jedoch selten.


Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es sinnvoll ist, dass Wertangaben zu den einzelnen Haushaltsgegenständen gemacht werden, und zwar zum Wiederbeschaffungswert. Dies ist insbesondere erforderlich, wenn gemäß § 1568 b III BGB Haushaltsgegenstände übertragen werden, die im Miteigentum beider Beteiligten stehen. Werden Haushaltsgegenstände vernichtet oder veräußert, so können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.


All diese Verfahren sind jedoch dem Risiko von erheblichen Kosten verbunden. So kann z.B. im Streitfall durch das Gericht ein Sachverständigengutachten zur Bewertung der Haushaltsgegenstände eingeholt werden, dessen Kosten häufig höher liegen als der Wert der Haushaltsgegenstände. 

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