Unterhalt bei Trennung und Scheidung:

Ansprüche, Berechnung & Fristen

Die häufigsten Streitigkeiten im Falle einer Trennung liegen im Bereich des Unterhaltsrechts. Für die meisten ist es notwendig Unterhalt zu erhalten, insbesondere wenn noch Kinder zu betreuen sind.


Zu unterscheiden ist:


Voraussetzungen auf einen Blick

Damit ein Anspruch geprüft werden kann, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Bestehende Ehe: Die Eheleute sind noch nicht rechtskräftig geschieden.
  • Getrenntleben: Die Partner leben „von Tisch und Bett“ getrennt (auch innerhalb einer Wohnung möglich).
  • Bedürftigkeit: Ein Partner kann seinen Lebensbedarf nicht aus eigenen Einkünften decken.
  • Leistungsfähigkeit: Der andere Partner verfügt über ausreichend Einkommen oberhalb seines Eigenbedarfs.

Wie lange muss Trennungsunterhalt gezahlt werden?

Er beginnt mit der Trennung und endet automatisch mit dem Tag, an dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wird. Danach muss ggf. „nachehelicher Unterhalt“ neu beantragt werden.

Kann man auf Trennungsunterhalt verzichten?

Nein. Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Zukunft ist gesetzlich unwirksam (§ 1614 BGB). Dies dient

dem Schutz des Staates, damit der bedürftige Partner nicht auf Sozialleistungen angewiesen ist.

Muss ich den Unterhalt sofort fordern?

Ja! Unterhalt für die Vergangenheit gibt es nur in seltenen Ausnahmefällen. Sie sollten den Partner umgehend schriftlich zur Auskunft über sein Einkommen auffordern („Inverzugsetzung“).


Nachehelicher Unterhalt: Ansprüche nach der Scheidung

Während der Trennungsunterhalt fast immer gezahlt wird, gilt nach der Scheidung der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Ehegattenunterhalt) besteht nur, wenn einer der gesetzlich definierten Unterhaltsgründe vorliegt.


Die 7 Gründe für nachehelichen Unterhalt



Damit Sie nach der Scheidung Unterhalt beanspruchen können, muss mindestens einer dieser Tatbestände erfüllt sein:

  1. Betreuungsunterhalt: Wenn Sie gemeinschaftliche Kinder betreuen und deshalb nicht arbeiten können (mindestens bis zum 3. Lebensjahr des Kindes).
  2. Unterhalt wegen Alters: Wenn von Ihnen aufgrund Ihres Alters keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann.
  3. Unterhalt wegen Krankheit: Wenn Krankheit oder Gebrechen eine Berufstätigkeit verhindern.
  4. Erwerbslosenunterhalt: Wenn Sie trotz Bemühungen keine angemessene Arbeitsstelle finden.
  5. Aufstockungsunterhalt: Wenn Ihre eigenen Einkünfte nicht ausreichen, um den eheangemessenen Lebensbedarf zu decken.
  6. Ausbildungsunterhalt: Wenn Sie eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung nachholen, die durch die Ehe unterbrochen wurde.
  7. Billigkeitsunterhalt: In besonderen Härtefällen aus sonstigen schwerwiegenden Gründen.

Wann erlischt der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?

  • Startzeitpunkt: Der nacheheliche Unterhalt beginnt exakt mit dem Tag, an dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wird.
  • Berechnung: Wie beim Trennungsunterhalt dient u.a. die Düsseldorfer Tabelle als Orientierung. Es wird das bereinigte Nettoeinkommen beider Ex-Partner gegenübergestellt.
  • Kombination: Es können auch mehrere Ansprüche (z. B. Kinderbetreuung + Aufstockung) gleichzeitig bestehen.

Wichtige Fakten zu Beginn und Berechnung

Der Anspruch endet nicht immer erst durch Tod, sondern oft schon früher:


  • Wiederheirat: Wenn der berechtigte Partner eine neue Ehe eingeht oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet.
  • Wegfall der Gründe: Wenn z. B. die Krankheit geheilt ist oder das Kind alt genug für eine Vollzeittätigkeit des Elternteils ist.
  • Befristung: Gerichte begrenzen den Unterhalt oft zeitlich (z. B. auf 5 oder 10 Jahre), um den Übergang in die Eigenverantwortung zu fördern.
  • Verzicht: Wenn im Rahmen eines Ehevertrags oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung wirksam darauf verzichtet wurde.


Experten-Tipp:


Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt kann auf den nachehelichen Unterhalt rechtssicher verzichtet werden (meist notariell). Dies bietet Planungssicherheit für beide Seiten.

Achtung: Beantragen Sie nachehelichen Unterhalt rechtzeitig im Verbund mit dem Scheidungsverfahren, um Versorgungslücken zwischen Trennungs- und Endurteil zu vermeiden.

Betreuungsunterhalt: Ansprüche für nicht verheiratete Eltern (§ 1615l BGB)

Auch ohne Trauschein haben Elternteile (meist die Mutter) nach der Geburt eines Kindes einen gesetzlichen Anspruch auf finanzielle Absicherung. Der Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB stellt sicher, dass der betreuende Elternteil für die Pflege des Kindes nicht auf sein eigenes Einkommen angewiesen ist.

Wer hat Anspruch?

Anspruchsberechtigt ist der Elternteil, der das Kind betreut. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern jemals zusammengelebt haben.

Die Voraussetzungen:

  • Vaterschaft ist geklärt: Die Vaterschaft ist anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
  • Betreuung des Kindes: Das Kind wird persönlich betreut, was eine volle Erwerbstätigkeit unmöglich macht.
  • Bedürftigkeit: Der betreuende Elternteil hat kein oder ein geringeres Einkommen als vor der Geburt.

Wer hat Anspruch?

Anspruchsberechtigt ist der Elternteil, der das Kind betreut. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern jemals zusammengelebt haben.

Dauer des Anspruchs: Die "Basis-Drei-Jahre"

Der Gesetzgeber sieht eine klare zeitliche Regelung vor:

  • Mindestdauer: Der Anspruch besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes.
  • Verlängerung: Eine Verlängerung über das 3. Lebensjahr hinaus ist möglich („Verlängerung aus Billigkeitsgründen“), wenn dies der Billigkeit entspricht. Hierbei werden die Betreuungsmöglichkeiten (Kita, Schule) und die Belange des Kindes (z.B. chronische Krankheit, Behinderung) individuell geprüft.

Höhe des Unterhalts

Im Gegensatz zum Ehegattenunterhalt orientiert sich die Höhe hier primär an der Lebensstellung des betreuenden Elternteils:

  1. Einkommen vor der Geburt: Der Unterhalt soll den Lebensstandard absichern, den der betreuende Teil ohne die Geburt gehabt hätte.
  2. Leistungsfähigkeit des Zahlers: Der zahlungspflichtige Elternteil muss leistungsfähig sein (Selbstbehalt beachten).
  3. Rangfolge: Wichtig zu wissen ist, dass der Kindesunterhalt immer Vorrang vor dem Betreuungsunterhalt hat.

Ab wann muss gezahlt werden?

Der Anspruch beginnt bereits vor der Geburt (ca. 4 Monate vorher), wenn die Mutter wegen der Schwangerschaft nicht mehr arbeiten kann, und umfasst auch die Kosten der Entbindung.