Unterhalt

Unterhalt

Die häufigsten Streitigkeiten im Falle einer Trennung liegen im Bereich des Unterhaltsrechts. Für die meisten ist es notwendig Unterhalt zu erhalten, insbesondere wenn noch Kinder zu betreuen sind.


Zu unterscheiden ist:

  • Kindesunterhalt (mehr hier)
  • Trennungsunterhalt
  • Betreuungsunterhalt
  • nachehelicher Ehegattenunterhalt 

Trennungsunterhalt

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht dann, wenn


  • eine Ehe noch besteht 
  • die Eheleute getrennt leben (beachte: ein Getrenntleben ist auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung/ Haus möglich)
  • ein Ehegatte außer Stande ist, seinen Bedarf durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit selbst zu decken
  • der andere Ehegatte wirtschaftlich leistungsfähig ist
  • eine Inanspruchnahme des anderen Ehegatten nicht grob unbillig ist.


Die Berechnung der genauen Höhe des Trennungsunterhalt ist sehr komplex. Die Höhe des Unterhalts bemisst sich letztlich nach dem so genannten bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten. Eine gesetzliche Berechnungsregelung gibt es hierfür jedoch nicht, die wichtigsten Grundlagen ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle und den anderen unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte. Aber auch diese bieten nur einen groben Überblick.


Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht unabhängig von dem Grund der Trennung, nur in wenigen Ausnahmefällen kann der Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit herabgesetzt werden oder ganz entfallen.


Wichtig:


  • Zu beachten ist, dass der Trennungsunterhalt nicht identisch ist mit dem nachehelichen Unterhalt. Das bedeutet, dass der Trennungsunterhalt selbstständig - sprich in einem eigenen gerichtlichen Verfahren - geltend gemacht werden muss und vor allem auch rechtzeitig, da Unterhalt für die Vergangenheit nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden muss. Wenn Sie sich getrennt haben und nicht genügend Einkünfte haben, so scheuen Sie sich nicht, den Trennungsunterhalt unverzüglich anzumahnen und einzufordern.


  • Ein Titel für den Trennungsunterhalt gilt nur bis zur Rechtskraft der Scheidung, nur solange besteht ein solcher Anspruch. Wird daher nicht rechtzeitig nachehelicher Unterhalt eingeklagt, so besteht die Gefahr, dass ab Rechtskraft der Scheidung keine Unterhaltszahlungen mehr erfolgen.


Im Regelfall vor Ablauf des Trennungsjahres vom haushaltführenden Ehegatten noch keine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwarten können. Der zeitliche Beginn einer Erwerbsobliegenheit ist allerdings nach den Umständen des Einzelfalls festzulegen. 


Der Trennungsunterhalt endet daher spätestens mit Rechtskraft der Scheidung.

nachehelicher Ehegattenunterhalt

Der nacheheliche Unterhalt kann allein aus den nachstehend aufgeführten Gründen geltend gemacht werden: 

 

  • wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder,
  • wegen Alters,
  • wegen Krankheit oder Gebrechen,
  • wegen der Unmöglichkeit, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden,
  • wegen Ausbildungsbedarfs,
  • aus sonstigen Billigkeitsgründen keine Erwerbstätigkeit zu erwarten ist.


Darüber gibt es einen 

  • einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt wegen fehlender Möglichkeit, seinen vollen eheangemessenen Bedarf durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu decken


  • einen Unterhaltsanspruch wegen Fehlens einer Erwerbsobliegenheit aus schwerwiegenden Gründen dann, wenn eine Versagung von Unterhalt bei Abwägung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre.


Wichtig:


  • Es können auch mehrere Unterhaltsansprüche gleichzeitig vorliegen


Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt setzt ebenso wie der Trennungsunterhalt eine konkrete Bedürftigkeit des berechtigten Ehegatten und Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten voraus. Zur Berechnung können auch hier die Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle bzw. des jeweils zuständigen Oberlandesgerichts herangezogen werden. 

Der nacheheliche Unterhalt beginnt mit dem Tag, an dem die Rechtskraft des Scheidungsurteils eintritt. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erlischt in folgenden Fällen ganz oder teilweise endgültig:
 

  • wenn beim Berechtigten die Voraussetzungen für einen Anspruchstatbestand entfallen
  • wenn der Berechtigte wieder heiratet 
  • wenn auf den nachehelichen Unterhalt vertraglich verzichtet wurde
  • wenn der Unterhaltsanspruch zeitlich begrenzt wurde und die Zeitgrenze erreicht ist. 

Betreuungsunterhalt

Ein geschiedener Ehegatte und grundsätzlich auch ein nicht verheirateter Elternteil kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. 


Der Betreuungsunterhaltsanspruch nicht verheirateter Eltern unterscheidet sich - von bestimmten Abweichungen abgesehen - nicht wesentlich vom Unterhaltsanspruch verheirateter Eltern. Bei der Ehe aber gibt es Besonderheiten zur Frage, wann ein Kind gemeinschaftlich ist. 


Ein Kind ist gemeinschaftlich, wenn es 


  • während der Ehezeit geboren wurde; dabei ist solange unerheblich, ob der geschiedene Ehemann auch der biologische Vater ist, als die Nichtvaterschaft nicht gerichtlich festgestellt ist


  • zwar vor der Eheschließung geboren wurde, die Vaterschaft des Ehemannes aber anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist


  • von beiden Ehegatten an Kindes statt angenommen worden ist.

 

Unter Pflege und Erziehung versteht man die Förderung des körperlichen Wohls und Erziehung die der geistigen Fähigkeiten und Anlagen. 


Wichtig:


  • Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt verlangt nicht, dass die Eltern jemals zusammengelebt haben. Entscheidend ist allein die Betreuungssituation für das Kind. 


Mindestens bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes kann der betreuende Elternteil Betreuungsunterhalt verlangen. 


Aus besonderen kindbezogenen oder elternbezogenen Belangen sich eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs rechtfertigen. Hier ist der jeweilige Einzelfall zu betrachten, z.B. 

 

  • ob das Kind nach seiner Entwicklung zwischen Schulende und Feierabend des erwerbstätigen Bedürftigen sich selbst überlassen werden. Ist dies der Fall, bedarf es keiner durchgehenden persönlichen Betreuung mehr,


  • ob die besondere persönliche Reife, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein des Kindes eine Betreuung entbehrlich macht,

 

  • ob Entwicklungs- und Verhaltensstörungen, Erziehungsschwierigkeiten, Lernbehinderungen und sonstige schulische Schwierigkeiten, allgemein Problemkinder eine Betreuung erforderlich macht.

Elternunterhalt

Unter Elternunterhalt wird der Unterhalt verstanden, den Kinder ihren Eltern leisten müssen.


Vor dem 01.01.2020 war dies ein weitverbreitetes Thema. Seit dem 1. Januar 2020 sind Kinder ihren Eltern jedoch erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro zum Unterhalt verpflichtet (mehr). Weiter ist zu berücksichtigen, dass den Kindern ein Selbstbehalt in Höhe von 2000 € zusteht und es in diesem Kontext diverse Abzugsposten gibt. Von dem über dem Selbstbehalt liegenden Einkommen muss regelmäßig nur die Hälfte für den Unterhalt eingesetzt werden.
 

Der Unterhalt der Eltern bemisst sich nach den jeweiligen Lebensumständen (§ 1610 Absatz 1 BGB). Regelmäßig werden Kinder zum Untergalt für ihre Eltern herangezogen, wenn ein Elternteil in einem Pflegeheim lebt und die Kosten des Pflegeheims nicht gedeckt sind. Auf diese Kosten sind natürlich die Leistungen der Pflegeversicherung und das eigene Einkommen, insb. die Rente, des Elternteils anzurechnen. Können aber nicht alle Kosten hiervon gedeckt werden, kommt ein Unterhaltsanspruch gegen die Kinder in Betracht. Hierbei haften alle Kinder anteilig im Verhältnis ihrer Einkommen.

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