Sorge- und Umgangsrecht · Scheidung · Erbrecht · Hamburg
Erfahrene Rechtsberatung bei Trennung, Scheidung, Unterhalt und Vermögensnachfolge
Mit langjähriger Erfahrung und umfassender Fachkompetenz stehe ich engagiert und lösungsorientiert an Ihrer Seite. Ob Trennung, Scheidung oder Erbrecht – ich biete Ihnen kompetente und vertrauensvolle Beratung. Vertrauen Sie auf meine Expertise – für klare Lösungen und eine starke Vertretung.
Sprechen Sie mich direkt an.
Sorge- und Umgangsrecht · Hamburg
Wenn es um
Ihre Kinder geht,
zählt Ergebnis.
Ich vertrete Eltern in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren – von der ersten Beratung bis zur Vollstreckung. Spezialisiert auf hochstreitige Verfahren, Wechselmodell und die methodische Angreifbarkeit gerichtlicher Sachverständigengutachten.
Kostenlose Erstberatung
Schildern Sie mir Ihre Situation. Ich beurteile, ob und wie ein Alleinsorge-Antrag in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg hat.
🚫Umgang wird verweigert
Rechtliche Durchsetzung des Umgangsrechts – bis zur Vollstreckung nach § 89 FamFG.
📄Alleinsorge
Wann hat ein Antrag Erfolg hat und warum er so oft scheitert. Ich erkläre, wann ein Antrag wirklich trägt.
⚡Akute Krisensituation
Einstweilige Anordnung nach §§ 53–55 FamFG – schnell, zielgerichtet, durchsetzungsstark.
🔄 Wechselmodell
Antrag und Argumentation nach aktueller BGH-Leitentscheidung zur paritätischen Betreuung.
Tätigkeitsschwerpunkte
Sorge- und Umgangsrecht:
vollständig abgedeckt.
Von der ersten Beratung bis zum rechtskräftigen Beschluss – ich begleite Sie durch alle Verfahrensstufen persönlich.
👶 Sorgerecht
Sorgerecht
Das gemeinsame Sorgerecht bleibt nach der Trennung grundsätzlich bestehen. Ein Antrag auf Alleinsorge (§ 1671 BGB) hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht überzeugt ist, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Ich erarbeite mit Ihnen eine fundierte Antragsstrategie.
- Alleinsorge beantragen – Voraussetzungen und Erfolgschancen
- Gemeinsames Sorgerecht bei dauerhaftem Kommunikationsversagen
- Sorgerecht nicht verheirateter Eltern (§ 1626a BGB)
- Sorgerechtsentzug bei Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB)
- Internationale Sorgerechtsfälle / HKÜ
Hinweis zur Praxis:
Gerichte lehnen Alleinsorge-Anträge häufig ab, wenn die ablehnende Haltung des anderen Elternteils nicht hinreichend belegt ist. Entscheidend ist die Aufbereitung konkreter Vorfälle – nicht allgemeine Kommunikationsprobleme.
🤝 Umgangsrecht
Umgangsrecht
Jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen – und jeder Elternteil das Recht, diesen Umgang zu pflegen (§ 1684 BGB). Wird er verweigert oder torpediert, bestehen konkrete rechtliche Mittel bis hin zur Vollstreckung mit Ordnungsgeld oder -haft.
- Erstmalige Umgangsregelung – Antrag und Verhandlung
- Umgangsvereitelung – Dokumentation und Vollstreckung (§ 89 FamFG)
- Umgang bei Hochkonflikt und PAS-Konstellationen
- Umgang trotz Vorwurf häuslicher Gewalt
- Begleiteter Umgang – Anordnung und Überführung in freien Umgang
Vollstreckung:
Umgangsbeschlüsse sind vollstreckbar. Ordnungsgeld bis 25.000 € oder Ordnungshaft können beantragt werden, wenn der Umgang ohne berechtigten Grund verweigert wird.
🔄 Wechselmodell
Wechselmodell
Das paritätische Wechselmodell ist in Deutschland gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, aber durch BGH-Rechtsprechung anerkannt. Es kann gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden – wenn es dem Kindeswohl dient und die Kommunikationsfähigkeit der Eltern hinreichend gegeben ist.
- Antrag auf Wechselmodell – Voraussetzungen nach BGH
- Wechselmodell gegen den Willen des anderen Elternteils
- Unterhaltsfolgen beim Wechselmodell (Düsseldorfer Tabelle 2026)
- Überführung aus bestehendem Residenzmodell
- Schulwahl und Alltagssorge im Wechselmodell
BGH-Leitentscheidung:
Der BGH hat klargestellt, dass ein Wechselmodell angeordnet werden kann, wenn es dem Kindeswohl am besten entspricht – auch ohne Konsens beider Eltern. Entscheidend ist die Bindungstoleranz beider Seiten.
⚡ Einstw. Anordnung
Einstweilige Anordnung
In Krisensituationen – Kind wurde nicht zurückgebracht, akute Gefährdung, drohende Ausreise – bietet die einstweilige Anordnung nach §§ 53–55 FamFG die Möglichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung innerhalb weniger Tage. Reaktionsgeschwindigkeit und präzise Antragsformulierung sind hier entscheidend.
- Einstweilige Anordnung Umgang – vorläufige Regelung
- Einstweilige Anordnung Sorgerecht – vorläufige Alleinsorge
- Herausgabe des Kindes – sofortige Durchsetzung
- Verhinderung der Ausreise / Passeinzug
- Überführung in Hauptsacheverfahren
Zeitkritisch:
Bei akuter Kindesentführung oder drohender Ausreise kann ein Antrag auf einstweilige Anordnung noch am selben Tag gestellt werden. Rufen Sie mich direkt an: 040 – 18 20 65 41
⚖️ Kindeswohlgefährdung
Kindeswohlgefährdung
Verfahren nach § 1666 BGB sind die intensivsten und folgenreichsten Eingriffe des Familiengerichts in das Elternrecht. Sie erfordern präzise Kenntnisse der Rspr. des BGH, der Verfahrensrechte im FamFG sowie des Zusammenspiels mit Jugendamt und Verfahrensbeistand.
- Vertretung bei laufendem § 1666-Verfahren
- Widerlegung von Gefährdungsvorwürfen
- Rückführung nach Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII)
- Umgang mit Jugendamt und Verfahrensbeistand
- Anfechtung überschießender Sorgerechtsentzüge
Wichtig:
Eine Inobhutnahme durch das Jugendamt begründet keine automatische Kindeswohlgefährdung im Rechtssinne. Die Schwelle des § 1666 BGB ist höher – und angreifbar.
💍 Scheidung
Scheidung & Scheidungsfolgen
Die Scheidung ist häufig der formale Endpunkt einer langen Trennung – rechtlich jedoch der Beginn komplexer Folgesachen. Als Fachanwalt für Familienrecht begleite ich Sie durch das gesamte Scheidungsverfahren: von der Trennungsphase über den Scheidungsantrag bis zur abschließenden Regelung aller vermögens- und unterhaltsrechtlichen Folgen.
- Einvernehmliche Scheidung – Ablauf, Kosten und Scheidungsfolgenvereinbarung
- Streitige Scheidung – Härteklausel, Zerrüttungsprinzip (§ 1565 BGB)
- Zugewinnausgleich – Berechnung, Auskunft und Stichtagsprinzip
- Versorgungsausgleich – Rentenanwartschaften, Abänderung, Ausschluss
- Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt (§§ 1361, 1569 ff. BGB)
- Scheidungsfolgenvereinbarung – notariell oder gerichtlich protokolliert
Besonderheit bei Kindern:
Scheidung und Sorge-/Umgangsrecht sind eng verknüpft. Ich vertrete Sie in beiden Verfahrenssträngen gleichzeitig – kein Koordinationsbruch zwischen verschiedenen Anwälten, keine divergierenden Strategien.
Scheidungsrecht Scheidung mit Präzision –
und ohne Illusionen.
Schritt 01
Trennungsphase & Erstberatung
Klärung der rechtlichen Ausgangslage, Trennungsunterhalt, vorläufige Sorge- und Umgangsregelung sowie Sicherung vermögensrechtlicher Positionen vor dem Stichtag.
Schritt 02
Scheidungsantrag & Verbundverfahren
Einreichung beim Familiengericht, Vorbereitung des Versorgungsausgleichs und Entscheidung, welche Folgesachen im Verbund anhängig gemacht werden – strategisch, nicht reflexartig.
Schritt 03
Zugewinn & Versorgungsausgleich
Exakte Berechnung des Zugewinns beider Seiten, Prüfung von Auskunftspflichten, Bewertungsstreitigkeiten und die Möglichkeit zum Ausschluss oder zur Abänderung des Versorgungsausgleichs.
Schritt 04
Scheidungsfolgenvereinbarung
Rechtssichere Fixierung aller Einigungen zu Unterhalt, Vermögen, Immobilien und Kindesbelangen – notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert.
Einvernehmlich vs. streitig
Einvernehmlich
Ein Anwalt genügt. Schnellere Verfahrensdauer, geringere Kosten. Voraussetzung: Einigkeit über alle wesentlichen Folgesachen oder Scheidungsfolgenvereinbarung.
Streitig
Beide Seiten benötigen eigene Anwälte. Gericht entscheidet über Streitpunkte. Ich führe streitige Verfahren konsequent – ohne voreilige Zugeständnisse.
Wichtige Themen im Überblick
→ Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) – Berechnung und Durchsetzung
→ Nachehelicher Unterhalt – Befristung und Verwirkung
→ Zugewinnausgleich – Anfangs- und Endvermögen, Privilegierungen
→ Versorgungsausgleich – Ausschluss durch Vereinbarung möglich
→ Immobilien – Zuweisung, Verkauf, Teilungsversteigerung
→ Verfahrenskostenhilfe bei eingeschränkten Mitteln
Aktuelle Rechtsprechung
Was Gerichte gerade
entscheiden.
Ausgewählte Entscheidungen, die für meine Mandate unmittelbar relevant sind – kurz kommentiert und eingeordnet.
Sorgerecht 2026
- grundsätzlich:
Die Einschätzung eines Gutachtens, das auf der bereits 2023 vom BVerfG als pseudowissenschaftlich eingestuften PAS-These basiert, bietet keine hinreichend tragfähige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung
(vgl.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.01.2026 - 7 UF 88/25).
Berliner Testament
- Dauerproblematik:
Setzen Ehegatten in einem „Berliner Testament“ ihre Kinder im Fall „eines gemeinsamen Todes“ zu gleichen Teilen zu ihren Erben ein, spricht dies für eine Schlusserbeinsetzung, die nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten bindend wird. (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2025 - 3 W 57/25).
Umgang
- sehr praxisrelevant:
Hat ein Elternteil häusliche Gewalt iS der Istanbul-Konvention mit Bedrohung des anderen Elternteils ausgeübt, so kann der Schutzbedarf dieses Elternteils höher zu bewerten sein als der dem gewaltausübenden Elternteil zugesprochene begleitete Umgang (vgl. OLG Köln Beschluss vom 10.01.2025 – 14 UF 4/25).
Kindergeld aktuell
- Dauerproblematik:
Bei der Auswahl des bezugsberechtigten Elternteils ist beim Fehlen sonstiger Anhaltspunkte vom Grundsatz der Kontinuität auszugehen. Die mit der Bezugsberechtigung verbundenen unterhaltsrechtlichen Fragen spielen bei dieser Entscheidung keine Rolle. (vgl.
OLG Frankfurt a,M. 6. Zivilsenat - Familiensenat - 6 UF 69/26, Beschluss vom 02.04.2026).
Über die Kanzlei
Einzelanwalt.
Persönlich. Präzise.
Ich betreibe eine Einzelkanzlei – ohne Partnerstruktur, ohne Sachbearbeiter, ohne Delegation. Wer mich mandatiert, wird von mir persönlich beraten und vertreten. Das ist mein Versprechen und mein Konzept.
Seit über 20 Jahren bin ich ausschließlich im Familien- und Erbrecht tätig. Diese Konzentration ermöglicht eine Tiefe der Kenntnis – insbesondere der aktuellen BGH-Rechtsprechung, der Hamburger Gerichtspraxis und der forensisch-psychologischen Begutachtungsmethodik –, die eine Breitkanzlei strukturell nicht leisten kann.
Meine Mandantschaft ist ausschließlich privat. Das erlaubt mir, die Zeit zu investieren, die ein gutes Ergebnis erfordert.
👤 Persönliche Betreuung
Kein Junganwalt, kein Sachbearbeiter – ich führe jedes Mandat selbst.
📚 Methodenkenntnisse Gutachtenkritik
Vertiefte Analyse forensisch-psychologischer Gutachten – kaum ein Konkurrent bietet das.
⚡Reaktionsschnelligkeit
Einstweilige Anordnungen erfordern Tempo. Ich bin erreichbar, wenn es darauf ankommt.
🏛️Hanseatische RAK Hamburg
Zugelassener Rechtsanwalt, Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer seit Zulassung.
🔒Absolute Diskretion
Familienrechtliche Mandate sind vertrauenssensibel. Diskretion ist selbstverständlich.
Kontakt & Erstberatung
Ihre Situation besprechen.
Die Erstberatung ist kostenlos und unverbindlich. Schildern Sie mir kurz Ihr Anliegen – ich melde mich persönlich zurück.

