Versorgungsausgleich
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften gleichmäßig unter den Ehegatten verteilt.
Das wirkt sich in der Regel zugunsten desjenigen Ehegatten aus, der keine oder nur eine geringe eigenständige Versorgung aufbauen konnte, etwa weil er sich der Kinderbetreuung und der Haushaltsführung gewidmet hat.
Entgeltpunkte
Die jeweiligen Versorgungsträger sind verpflichtet, dem Familiengericht die für die Durchführung des Versorgungsausgleich notwendigen Werte zu übermitteln. Maßgebend hierbei sind die sogenannten Entgeltpunkte. Ein Entgeltpunkt entspricht dem Anschaffungswert aus dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten, dass jeweils am Jahresende für das Vorjahr durch gesonderte Rechtsverordnung bekannt gegeben wird.
Wertausgleich bei Scheidung
Der Wertausgleich der Anwartschaften im Rahmen der Scheidung erfolgt entweder durch eine interne oder eine externe Teilung der jeweiligen Anwartschaft.
Bei der internen Teilung wird für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person begründet.
Bei der externen Teilung wird zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet oder ein für diese bei einem anderen Versorgungsträger bestehendes Anrecht aufgestockt.
Das Verfahren über den Wertausgleich bei der Scheidung wird im Regelfall als Folgesache im Scheidungsverbund geführt. Für die Einleitung des Verfahrens bedarf es insoweit keines Antrages.
Wertausgleich nach der Scheidung
Es gibt aber auch Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, die den Versorgungsausgleich betreffen. Solche Ausgleichsansprüche können in Bezug auf noch nicht ausgeglichene Anrechte bestehen. Sie können gegen den anderen Ehegatten in Form von schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen nach den §§ 20 ff. VersAusglG (schuldrechtliche Ausgleichsrente, Abtretung von Versorgungsansprüchen, Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen) oder in Form einer Abfindung nach den §§ 23, 24 VersAusglG geltend gemacht werden.
Nach dem Tod der ausgleichspflichtigen Person können auch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gegen den Versorgungsträger oder die Witwe oder den Witwer bestehen (Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25, 26 VersAusglG).
Diese Verfahren werden jedoch nur auf Antrag eingeleitet.
Aktuelle Rechtsprechung
Betriebliche Altersvorsorge und Insolvenz
Die Insolvenz eines Arbeitgebers steht der internen Teilung eines Anrechts aus einer bei dem Arbeitgeber bestehenden betrieblichen Altersvorsorge mit einem vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungsvertrages im Wege des Versorgungsausgleichs nicht zwingend entgegen (vgl. OLG Hamburg , Beschl. v. 3.2.2022 – 7 UF 25/21).
Versorgungsausgleich bei Beamten
Eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG kann auf das nachträgliche Ausscheiden eines Ehegatten aus dem Beamtenverhältnis mit der Konsequenz der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gestützt werden, da dies eine tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit iSd § 225 II FamFG darstellt, die auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkt (vgl. OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 13.3.2023 – 6 UF 237/22).