Umgangsrecht

Jeder Elternteil ist gemäß § 1684 BGB (mehr) zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Der Umgang erfolgt in der Regel durch zeitlich begrenzte persönliche Kontakte. Er ist abhängig vom Kindeswohl und dem Alter des Kindes. 


Neben einem regelmäßigen, d.h. laufendem Umgang können auch besondere Umgangszeiten, z.B. in den Ferien, Feiertage etc. vereinbart werden. Der Umgang kann darüber hinaus auch durch telefonische Kontakte, Briefe oder E-Mails etc. ausgeübt werden.


Die Frage, in welchem Maß der Umgang statt zu finden hat, insbesondere, ob dieser mit Übernachtungen verbunden ist, in welchem Zeitraum der Umgang zu erfolgen hat, ob gemeinsame Urlaube möglich sind, sind in jedem Einzelfall anders zu entscheiden. Kriterien sind insbesondere die Eignung des Umgangsberechtigten, das Alter und der Entwicklungsstand des Kindes, das Verhältnis des Umgangsberechtigten zum Kind.


Als allein grobe Faustregel kann festgehalten werden:


  • Je jünger ein Kinder ist, desto häufiger, aber auch kürzer sollte eine Umgang stattfinden. Dies gilt gerade bei Säuglingen; hier werden zumeist Umgänge 3 - 4 x in der Woche für allenfalls 1 -2 h als dem Kindeswohl dienlich anerkannt. Oftmals ist aber dem jeweiligen Elternteil aus beruflichen Gründen aber nicht möglich 3 - 4 x in der Woche einen Umgang wahrzunehmen. Hier müssen dann andere Regelungen gefunden werden.
  • Je älter ein Kind wird, desto länger sollten die Umgänge stattfinden; gleichsam aber nehmen die Umgänge regelmäßig auch in der Häufigkeit ab. Strittig sind hier zumeist die Übernachtungen bei dem anderen Elternteil.
  • Die Sichtweisen der Eltern, wie häufig und wie lange eine Umgang des Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil dem Kindeswohl dienlich wäre, sind regelmäßig sehr unterschiedlich und führen nicht selten zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Umgangsregelung

1. Wer hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind?

Das Umgangsrecht steht grundsätzlich beiden Elternteilen zu, unabhängig vom Sorgerecht. Auch Großeltern, Geschwister oder enge Bezugspersonen können ein Umgangsrecht haben. Das Kindeswohl ist entscheidend für die Ausgestaltung des Umgangs. Ein Ausschluss des Umgangs ist nur bei schwerwiegenden Gründen möglich. Dies wird vom Familiengericht entschieden.


2. Kann der betreuende Elternteil den Umgang verweigern?

Nein, eine Verweigerung des Umgangs ist nur bei schwerwiegenden Gründen zulässig. Liegen keine solchen Gründe vor, kann der umgangsberechtigte Elternteil den Umgang gerichtlich durchsetzen. Bei Streitigkeiten kann das Jugendamt vermitteln. Wird der Umgang ohne triftigen Grund verweigert, drohen Sanktionen. Das Familiengericht kann den Umgang notfalls mit Zwangsmitteln durchsetzen.


3. Wie oft darf ein Elternteil das Kind sehen?

Die Häufigkeit hängt vom Kindeswohl, dem Alter des Kindes und den individuellen Umständen ab. Üblich sind regelmäßige Besuche an Wochenenden sowie Ferien- und Feiertagsregelungen. Ein Mindestumgang ist gesetzlich nicht festgelegt. Können sich die Eltern nicht einigen, legt das Familiengericht die Umgangszeiten fest. Flexible Regelungen sind oft im Interesse des Kindes.


4. Was passiert, wenn das Kind den Umgang verweigert?

Das Kindeswohl steht im Vordergrund, und das Gericht prüft die Gründe für die Verweigerung. Bei älteren Kindern wird ihr Wille stärker berücksichtigt. Eltern sollten das Kind nicht beeinflussen, sondern eine positive Haltung zum Umgang fördern. Falls das Kind durch äußere Umstände beeinflusst wird, kann das Gericht Maßnahmen anordnen. Eine erzwungene Durchsetzung ist nur in Ausnahmefällen möglich.


5. Kann der Umgang bei Gefährdung des Kindeswohls eingeschränkt werden?

Ja, das Familiengericht kann den Umgang einschränken oder ausschließen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Gründe können Gewalt, Suchtprobleme oder Missbrauch sein. Eine Einschränkung kann durch begleitete Umgänge oder ein Umgangsverbot erfolgen. In besonders schweren Fällen kann ein vollständiger Umgangsausschluss verhängt werden. Die Entscheidung trifft das Gericht nach einer Einzelfallprüfung.


6. Was passiert, wenn der Umgangsberechtigte sein Kind nicht abholt?

Regelmäßige Nichterfüllung der Umgangszeiten kann das Kindeswohl beeinträchtigen. Das betreuende Elternteil kann das Jugendamt oder das Gericht einschalten. In Extremfällen kann eine Änderung oder Einschränkung des Umgangsrechts erfolgen. Wiederholte Verstöße können sich auch auf das Sorgerecht auswirken. Die Kommunikation sollte schriftlich dokumentiert werden.


7. Muss das Kind zum Umgang gezwungen werden?

Ein gewisses Maß an Verpflichtung besteht, da der Umgang dem Kindeswohl dient. Eltern sollten das Kind zum Umgang motivieren und unterstützen. Eine Zwangsdurchsetzung ist nur in besonderen Fällen möglich. Bei älteren Kindern wird der Kindeswille stärker berücksichtigt. In Konfliktfällen kann eine Mediation oder familienpsychologische Beratung helfen.


8. Darf der Umgang verweigert werden, wenn Unterhalt nicht gezahlt wird?

Nein, das Umgangsrecht ist unabhängig von der Unterhaltszahlung. Eine Verweigerung des Umgangs wegen fehlender Zahlungen ist unzulässig. Umgekehrt besteht auch keine Pflicht zur Unterhaltszahlung, um Umgang zu erhalten. Unterhalts- und Umgangsrecht sind getrennte rechtliche Ansprüche. Offene Unterhaltsfragen sollten rechtlich geklärt werden.


9. Kann das Umgangsrecht geändert werden?

Ja, eine Änderung ist jederzeit möglich, wenn es dem Kindeswohl dient. Eine einvernehmliche Regelung zwischen den Eltern ist vorzuziehen. Bei Streit entscheidet das Familiengericht über eine Anpassung. Änderungen können durch veränderte Lebensumstände oder das Alter des Kindes notwendig werden. Ein Antrag auf Änderung kann jederzeit gestellt werden.


10. Was kann ich tun, wenn der Umgang nicht eingehalten wird?

Der erste Schritt ist eine außergerichtliche Einigung oder Mediation. Das Jugendamt kann unterstützend eingreifen. Falls dies nicht hilft, kann ein Antrag auf Vollstreckung beim Familiengericht gestellt werden. Das Gericht kann Zwangsgelder oder Ordnungshaft anordnen. Die Dokumentation aller Verstöße ist wichtig für rechtliche Schritte.

Auskunftsrecht

Darüber hinaus besteht im Rahmen des Umgangsrechts ein Auskunftsanspruch des anderen Elternteils über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, insbesondere des Gesundheitszustandes und des schulischen Fortkommens (vgl. § 1686 BGB mehr und § 1686a BGB mehr). Auch kann man sich ein aktuelles Foto des Kindes schicken lassen.  Dieser Auskunftsanspruch kann regelmäßig halbjährlich verlangt werden.


Dieses Informationsrecht steht jedem Elternteil zu; es besteht also vollkommen unabhängig davon, ob ein Elternteil das Sorgerecht hat oder nicht.  Der Auskunftsanspruch ist bei einer Verweigerung des anderen Elternteils zur ohne weiteres einklagbar.


Bei bestehender elterlicher Sorge kann sich jeder Elternteil zur Informationsgewinnung auch direkt z.B. an die Kita, an die Schule, die behandelnden Ärzte etc. wenden.

Umgangsrecht Dritter

Neben den Eltern haben auch weitere Personen ein Umgangsrecht, z.B. die Großeltern, die Geschwister des Kindes, sowie andere enge Bezugspersonen, die für das Kind Verantwortung getragen haben oder noch immer tragen. Hier kommen insbesondere Personen in Betracht, die mit dem Kind über längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben, so insbesondere frühere Ehegatten oder Lebenspartner, oder auch Lebensgefährten (vgl. § 1685 BGB mehr).