Gütertrennung

Gütertrennung

Gütertrennung kann kraft Gesetzes oder durch Vereinbarung eintreten. Die Gütertrennung ist ein allein ersatzweiser gesetzlicher Güterstand. Dies aber nur, wenn die Zugewinngemeinschaft durch richterliche Entscheidung vorzeitig aufgehoben wird und der Beschluss rechtskräftig ist oder eine vertraglich vereinbarte Gütergemeinschaft infolge einer Aufhebungsentscheidung endet.


Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Er besteht solange bis eine der vorangestellten Voraussetzungen vorliegt. 

Gütertrennung durch Ehevertrag

Die Gütertrennung wird daher regelmäßig durch einen Ehevertrag ausdrücklich vereinbart. Zumeist will ein vermögender Ehegatte vor Eheschließung seine wirtschaftlichen Interessen durch einen notariell zu beurkunden Vertrag schützen. Wie jeder Ehevertrag kann auch dieser vor, bei oder nach der Heirat geschlossen werden.


Gütertrennung als solche bedeutet noch nicht die Ausschaltung des scheidungsrechtlichen Versorgungsausgleichs, der für jeglichen Güterstand maßgeblich ist, sofern er nicht als solcher ehevertraglich ausgeschlossen wurde.


Da die Gütertrennung unmittelbar oder mittelbar fast nur durch Vereinbarung herbeigeführt wird, sollten Eheleute, die sich zu diesem Schritt entschließen, auch den weiteren tun, ihre Vermögensverhältnisse insgesamt – nach umfassender rechtlicher und steuerlicher Beratung – zu regeln, um Problemen bei der Auseinandersetzung ihrer Vermögen möglichst vorzubeugen.


Güterrechtlich werden die Eheleute so behandelt, als wenn sie nicht verheiratet wären: Es bestehen keine Verfügungsbeschränkungen und es erfolgt keine Beteiligung am Vermögenszuwachs des Partners. Unberührt bleiben aber die allgemeinen Wirkungen der Ehe, d. h. auch in Vermögensangelegenheiten ist Rücksicht zu nehmen, es besteht Mitbesitz, es gelten die Regeln über den Versorgungsausgleich und es gilt gemäß § 1931 IV BGB ein modifiziertes Erbrecht.

Abänderung der Gütertrennung

Schwierigkeiten bei einer zuvor vereinbarten Gütertrennung im Rahmen einer Ehescheidung entstehen meist dann, wenn sich die (Lebens-) Situation zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gütertrennungsvereinbarung bis zum Zeitpunkt der Trennung bzw. Ehescheidung erheblich und von den Eheleuten so weder vorhersehbar, noch beabsichtigt verändert hat. Es liegt auf der Hand, dass z.B. ein Zeitraum von 20 Jahren von Eheleuten in seiner Entwicklung regelmäßig nicht gesichert eingeschätzt werden kann und einmal als richtig erachtete Lebensvorstellungen sich im Laufe der Zeit ändern. 


Das Güterrecht steht zwar außerhalb des Kernbereichs der gesetzlichen Scheidungsfolgen. Eine Gütertrennung kann daher nur in besonderen Ausnahmefällen zu einer Beanstandung führen. Ein Ehevertrag kann hierbei dann aber sowohl zugunsten des "vertraglich benachteiligten" Ehegatten, aber auch zugunsten des "vertraglich bevorteilten" Ehegattens beanstandet werden, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein grobes Missverhältnis besteht.


Es gibt verschiedene Möglichkeiten zur prozessualen Geltendmachung der Rechte aufgrund der richterlichen Inhaltskontrolle.

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