Trennungsunterhalt

Was Sie wissen sollten, wenn die Ehe in die Krise gerät

Wenn sich Ehepartner trennen, bedeutet das oft nicht nur eine emotionale, sondern auch eine finanzielle Veränderung. Der Gesetzgeber hat dafür den sogenannten Trennungsunterhalt geschaffen. Er soll sicherstellen, dass der wirtschaftlich schwächere Ehepartner nach der Trennung nicht plötzlich in eine finanzielle Notlage gerät.

1. Wann habe ich Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Folgende Punkte müssen erfüllt sein:

a.  Sie sind (noch) verheiratet und leben getrennt:

  • Trennungsunterhalt ist ausschließlich für Ehepaare gedacht. Eine Scheidung muss noch nicht beantragt sein.
  • "Getrenntleben" bedeutet, dass Sie und Ihr Partner keine häusliche Gemeinschaft mehr bilden. Das ist in § 1567 Abs. 1 BGB geregelt: "Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und einer der Ehegatten sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt."
  • Das kann heißen, dass Sie bereits in verschiedenen Wohnungen leben. Aber auch innerhalb derselben Wohnung kann man getrennt leben – etwa, wenn Sie getrennte Schlafzimmer und Kassen haben und keinerlei gemeinsame Haushaltsführung mehr stattfindet (z.B. nicht mehr gemeinsam kochen, waschen, essen).

b.  Sie sind bedürftig:

  • Bedürftigkeit liegt vor, wenn Sie Ihren eigenen angemessenen Lebensunterhalt nicht aus Ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Das Prinzip der Bedürftigkeit ist in § 1577 Abs. 1 BGB für den nachehelichen Unterhalt formuliert, wird aber entsprechend auch auf den Trennungsunterhalt übertragen: Wer nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, ist bedürftig. Kurz gesagt: Ihr eigenes Geld reicht nicht aus, um so zu leben, wie Sie es vor der Trennung gewohnt waren.

c.  Ihr Partner ist leistungsfähig:

  • Ihr Ehepartner muss finanziell in der Lage sein, Unterhalt zu zahlen, ohne dabei selbst unter sein Existenzminimum zu fallen. Dies ist in § 1581 BGB geregelt, der die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen betrifft. Es gibt einen gesetzlich festgelegten "Selbstbehalt" (auch Eigenbedarf genannt), der Ihrem Partner zum Leben bleiben muss. Dieser Betrag wird regelmäßig angepasst und ist in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte festgelegt.

2. Wie wird der Trennungsunterhalt berechnet? – Eine vereinfachte Erklärung

Die Berechnung des Trennungsunterhalts kann komplex sein, folgt aber einem klaren Schema. Hier die Grundprinzipien, die sich aus §§ 1361, 1578 BGB und der Rechtsprechung ergeben:

a. Ermittlung der "bereinigten Nettoeinkommen":

  • zuerst ermitteln wir das genaue monatliche Einkommen beider Ehepartner. Dazu zählen Gehälter, Löhne, aber auch Renten, Mieteinnahmen oder andere regelmäßige Bezüge.
  • von diesem Bruttoeinkommen ziehen wir dann bestimmte Posten ab, um zum "bereinigten Nettoeinkommen" zu gelangen.

Dazu gehören u.a.:

  • Steuern- und Sozialabgaben (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung).
  • Berufsbedingte Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten zur Arbeit, wenn sie über eine Pauschale hinausgehen oder Kosten für notwendige Arbeitskleidung).
  • Angemessene Beiträge zur Altersvorsorge (bis zu  4 % beim Angestellten;  bis zu 24 % beim Selbständigen).
  • Bereits während der Ehe begründete und weiterhin zu zahlende Verbindlichkeiten (z.B. Kreditraten für eine Immobilie).

b.  Der "Unterhaltstopf" und die hälftige Aufteilung:

  • Haben wir die bereinigten Nettoeinkommen beider Ehepartner, werden diese im Prinzip "zusammengeworfen".
  • Grundsätzlich gilt dann der Halbteilungsgrundsatz: Jeder Ehepartner hat Anspruch auf die Hälfte des gemeinsamen bereinigten Nettoeinkommens.
  • Derjenige Ehepartner, der weniger als die Hälfte des gemeinsamen Einkommens hat, erhält die Differenz als Trennungsunterhalt vom besser verdienenden Partner.


Einfaches Rechenbeispiel zur Veranschaulichung:



  • Angenommen, Sie haben ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.500 Euro.
  • Ihr Partner hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.500 Euro.
  • Das gemeinsame bereinigte Nettoeinkommen beträgt 5.000 Euro.
  • Jedem stünden 2.250 Euro zu (= 5.000 Euro x 45 %, hiervon die Hälfte).
  • Da Sie 1.500 Euro selbst verdienen, müsste Ihr Partner Ihnen die Differenz von 750 Euro als Trennungsunterhalt zahlen (= 2.250 Euro - 1.500 Euro).

c.  Wichtiger Vorrang: Kindesunterhalt!

  • Haben Sie gemeinsame Kinder, die bei einem Elternteil leben, hat der Kindesunterhalt immer Vorrang vor dem Trennungsunterhalt für den Ehepartner. Dies ist in § 1609 BGB klar geregelt, der die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten festlegt. Das bedeutet, dass der Kindesunterhalt zuerst vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils abgezogen wird, bevor überhaupt der Trennungsunterhalt für den Ehepartner berechnet werden kann. Dies kann die Höhe des Trennungsunterhalts maßgeblich beeinflussen.

d.  Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen:

  • Wie bereits erwähnt, muss Ihrem Partner, der Unterhalt zahlen soll, immer sein eigener angemessener Selbstbehalt zum Leben bleiben. Dieser Betrag ist absolut geschützt. Liegt das verbleibende Einkommen Ihres Partners (nach Abzug des Kindesunterhalts) unter diesem Selbstbehalt, reduziert sich der Trennungsunterhalt entsprechend oder entfällt ganz. Die genaue Höhe der Selbstbehalte ist in den jeweiligen Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte (z.B. Ziffer 15. Düsseldorfer Tabelle) ; Ziffer 15. Leitlinien Oberlandesgericht Hamburg) festgelegt und wird regelmäßig angepasst.
  • Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten beträgt gemäß Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2025) derzeit 1.600 EUR (Unterhaltspflichtigen ist erwerbstätig)  bzw. 1.475 EUR ( Unterhaltspflichtige ist nicht erwerbstätig).

3. Wie lange wird Trennungsunterhalt gezahlt?

Der Trennungsunterhalt wird grundsätzlich vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt. Dies ergibt sich aus § 1361 Abs. 4 BGB, der den Trennungsunterhalt nur für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Ar Scheidung vorsieht. Danach treten andere Regelungen in Kraft, der sogenannte nacheheliche Unterhalt (§§ 1570 ff. BGB), für den aber strengere Voraussetzungen gelten und der nicht automatisch gezahlt wird.