Kindesunterhalt
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dies gilt insbesonders für Eltern gegenüber ihren Kindern.
Die Pflicht zum Kindesunterhalt beginnt mit der Geburt des Kindes und dauert solange fort, wie das Kind bedürftig ist, dass ist regelmäßig bis zum Abschluss einer berufsqualifizierenden Ausbildung
der Fall. Hierbei kommt dem Kind jedoch die Verpflichtung zu, eine berufsqualifizierende Ausbildung nach Schulabschluss zügig aufzunehmen und zu beenden (= Ausbildungsobliegenheit).
Bei Minderjährigen erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seinen Anteil an der gesamten Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege, Betreuung und Erziehung des Kindes. Er
leistet den Betreuungsunterhalt.
Der nicht betreuende Elternteil ist dem minderjährigen Kind allein barunterhaltspflichtig. Er trägt die Kosten des gesamten Lebensbedarfs und stellt die dafür benötigten Mittel in Form einer
Geldrente als Barunterhalt zur Verfügung.
Der Bedarf des Kindes richtet sich im zunächst nach den Einkommenverhältnissen seiner Eltern, d.h. es richtet sich danach, wieviel die Eltern im Monat “verdienen". Der Bedarf von Kindern, die im
Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, wird nach Emittlung des Einkommens der baunterhaltspflichten Eltern, üblicherweise nach der Düsseldorfer Tabelle bemessen. Es ist jedoch darauf zu achten,
dass bei den jeweils zuständigen Oberlandesgericht Unterschiede in der Handhabung der Düsseldorfer Tabelle bestehen.
Die Düsseldorfer Tabelle enthält allein eine schematische Einteilung der Unterhaltshöhe. Die Einteilung orientiert sich hierbei u.a. an einem Umgangskontakt jedes 2. Wochenende von Freitag bis Sonntag. Hat aber der nichtbetreuende Elternteil einen gesteigerten Umgangskontakt mit seinen Kindern, dann kann und sollte eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle erfolgen.
Wichtig
Beim echtem Wechselmodell verbleibt es beim Kindesunterhalt. Er berechnet sich jedoch anhand der Nettoeinkommen beider Elternteile. Die Anrechnung des Kindesgeldes erfolgt für die eine Hälfte hälftig und für andere Hälfte entsprechend des Verhältnis der jeweiligen Einkommen zueinander. Auch erfolgt eine erhebliche Anrechnung der erhöhten Unterhaltskosten der Elternteile.
Auch der besser verdienende und das Kind betreuende Elternteil kann unter Umständen bei einem starken Einkommensgefälle zur Barunterhaltspflicht herangezogen werden.
Regelmäßig endet der Unterhaltsanspruch, wenn das Kind nach einer abgeschlossenen Ausbildung in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen.
Wichtig
Weigert sich das Kind, sich einer Ausbildung zu unterziehen, muss es seinen Lebensunterhalt selbst durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen. Dies gilt regelmäßig auch für ein arbeitsfähiges minderjähriges Kind.
Ein Kindesunterhaltsanspruch besteht daher nicht, solange das Kind sich nicht ausbilden lässt oder nicht wenigstens eine Aushilfsarbeit aufnimmt. Mit Aufnahme einer Ausbildung oder eine
Berufstätigkeit, entfällt die Bedürftigkeit des Kindes in Höhe der anzurechnenden Ausbildungsvergütung abzüglich eines dem Kind verbleibenden Freibetrages.
Zahlbeträge
Nachfolgend finden Sie die für den Kindesunterhalt maßgeblichen aktuellen Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle. Die Höhe des Zahlbetrages ist abhängig von dem bereinigten Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes bzw. der Kinder. Diese Tabelle umfasst allein die Zahlbeträge für das 1. und das 2. Kind. Die Zahlbeträge bei 3 und mehr Kindern sind geringer.
Düsseldorfer Tabelle
Nachfolgend finden Sie die für den Kindesunterhalt maßgeblichen aktuellen Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle. Die Höhe des Zahlbetrages ist abhängig von dem bereinigten Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes bzw. der Kinder. Diese Tabelle umfasst allein die Zahlbeträge für das 1. und das 2. Kind. Die Zahlbeträge bei 3 und mehr Kindern sind geringer.
Alle nachstehenden Angaben erfolgen ohne Übernahme einer Gewähr für deren Richtigkeit und sind der jeweiligen Düsseldorfer Tabelle entnommen worden:
Einkommen | Alter des Kindes bzw. der Kinder | ||||
0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 |
ab 18 |
||
1. | bis 1.900 | 251 | 302 | 370 | 333 |
2. | 1.901 - 2.300 | 269 | 322 | 394 | 360 |
3. | 2.301 - 2.700 | 286 | 342 | 417 | 386 |
4. | 2.701 - 3.100 | 304 | 362 | 441 | 413 |
5. | 3.101 - 3.500 | 321 | 382 | 464 | 439 |
6. | 3.510 - 3.900 | 349 | 414 | 501 | 481 |
7. | 3.901 - 4.300 | 377 | 446 | 539 | 523 |
8. | 4.301 - 4.700 | 405 | 478 | 576 | 565 |
9. | 4.701 - 5.100 | 432 | 510 | 613 | 608 |
10. | 5.101 - 5.500 | 460 | 542 | 651 | 650 |
Einkommen | Alter des Kindes bzw. der Kinder | ||||
0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 |
ab 18 |
||
1. | bis 1.900 | 257 | 309 | 379 | 333 |
2. | 1.901 - 2.300 | 275 | 330 | 403 | 360 |
3. | 2.301 - 2.700 | 293 | 350 | 427 | 386 |
4. | 2.701 - 3.100 | 311 | 370 | 451 | 413 |
5. | 3.101 - 3.500 | 328 | 391 | 475 | 439 |
6. | 3.510 - 3.900 | 357 | 423 | 513 | 481 |
7. | 3.901 - 4.300 | 385 | 456 | 551 | 523 |
8. | 4.301 - 4.700 | 413 | 488 | 589 | 565 |
9. | 4.701 - 5.100 | 442 | 521 | 627 | 608 |
10. | 5.101 - 5.500 | 470 | 553 | 665 | 650 |
Die Berechnung der Höhe des bereinigten Nettoeinkommen sollte stets durch einen Anwalt erfolgen. Streitigkeiten bestehen zumeist bei der Ermittlung der abzugsfähigen Positionen, bei einer notwendigen Herab- oder Heraufstufung und der Einordnung der Erforderlichkeit eines Mehr- oder Sonderbedarfs.
Kindergeld
Das Kindergeld beträgt ab dem 01.01.2019:
für die ersten beiden Kinder je 204 EUR,
für das dritte Kind 210 EUR,
für jedes weitere Kind je 235 EUR.
Der so genannte Zählkindvorteil führt dazu, dass das Kindergeld nicht nur für die Kinder aus einer Ehe bezogen wird und die Erhöhungen des Kindergelds somit auch durch Kinder aus anderen Ehen oder
vorehelichen Verbindungen eintreten.
Anspruch auf Kindergeld hat immer nur ein Elternteil. Leben die Eltern zusammen ist die Wahl des Bezugsberechtigten regelmäßig problemlos; Schwierigkeiten ergeben sich aber meist mit der
Trennung.
Wichtig
Der Berechtigte kann von der Familienkasse eine entsprechende Nachzahlung verlangen. Es gibt keine Antragsfrist für das Kindergeld, so dass es für lange zurückliegende Zeiträume nachgezahlt werden kann. Eingeschränkt ist der Zeitraum der Nachzahlung jedoch durch die Festsetzungsverjährung von vier Jahren nach § 171 AO. Hat ein Nichtbezugsberechtigter Kindergeld erhalten so muss er dies an die Familienkasse erstatten.
Soweit die Eltern nach der Trennung noch in einer Wohnung wohnen, sind beide im Prinzip berechtigt, das Kindergeld zu erhalten, da das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Trennen sich die Eltern auch
räumlich, ist nur der Ehegatte kindergeldberechtigt, der weiterhin zusammen mit dem Kind im Haushalt lebt.
Lebt das Kind nicht im Haushalt der Eltern und auch nicht in dem Haushalt eines sonst möglichen Kindergeldberechtigten, erhält derjenige das Kindergeld, der den höheren Unterhalt zahlt
Wichtig
Probleme können sich ergeben, wenn der Auszug des Kindes aus dem gemeinsamen Haushalt der Familienkasse nicht mitgeteilt wird. Der nicht berechtigte Ehegatte muss dann möglicherweise für mehrere Jahre das Kindergeld zurückerstatten. Der nichtberechtigte Ehegatte kann die Rückzahlung nur vermeiden, wenn er beweisen kann, dass er das Kindergeld an den anderen Ehegatten weitergeleitet hat.
Ein Anspruch auf Kindergeld für volljährige Kinder besteht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn es bei einer Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet ist. Bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres werden Kinder erfasst, die sich entweder in einer Berufsausbildung befinden oder einen Ausbildungsplatz suchen oder ein freiwilliges soziales Jahr durchführen und keiner Erwerbstätigkeit
von mehr als 20 Stunden nachgehen.
Unter bestimmten Voraussetzung kann die Familienkasse auch einen Kinderzuschlag gewähren. Dieser kommt immer dann in Betracht, wenn durch den Kindergeldzuschlag der Bezug von Leistungen nach dem SGB
II vermieden werden kann. Der Kinderzuschlag beträgt derzeit monatlich höchstens 160 EUR für jedes zu berücksichtigende Kind.
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Unterhaltsvorschuss
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Es gilt:
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Juli 2019 monatlich:
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