Rechtsanwaltskosten
Bereits vor Beginn eines Mandatsverhältnisses sollten zwingend die anfallenden Rechtsanwaltskosten besprochen werden.
Sofern für das Mandatsverhältnis nicht eine eigene schriftliche Vergütungs-vereinbarung getroffen wurde, richten sich die Rechtsanwaltsgebühren nach den gesetzlichen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Eine besondere Vergütungsvereinbarung enthält entweder eine Honorierung auf Stundenbasis oder eine pauschale Honorierung.
Zu beachten ist, dass in beiden Fällen die gesetzlichen (Mindest-
Eine Honorierung auf Grundlage des RVG orientiert sich regelmäßig zunächst an dem jeweiligen Gegenstandswert. Dieser wird z.B. bei einer Ehescheidung nach dem dreifachen
monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten berechnet. Der sich errechnende Betrag stellt dann nicht die Kosten des Verfahrens dar, sondern allein den Gegenstandswert. Nach dem Gegenstandswert
richtet sich dann die Gebührenhöhe; der zu erhebende Gebührensatz ist schließlich abhhängig von dem konkreten Umfang der geleisteten anwaltlichen Tätigkeit.
Die in etwa anfallenden Kosten eines Rechtsstreits können recht gut anhand der so genannten
(hier von der Bundsrechtsanwaltskammer) ermittelt werden.
Prozeß - und Verfahrenskostenhilfe
Ist jemand aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten eines Rechtsstreits aus eigenen Mitteln zu tragen, so kann ihm
das Gericht auf Antrag Prozess-
Das entsprechende Antragsformular finden Sie oben im Menü unter Formulare.
Zu beachten ist, dass eine Bewilligung von Prozeß - bzw. Verfahrenskostenhilfe nur die in einem Gerichtsverfahren anfallenden Kosten eines Anwaltes umfasst. Die Vergütung für die außergerichtiche Tätigkeit eines Anwalts wird daher ausdrückliuch nicht von der Prozeß- bzw. Verfahrenskostenhilfe umfasst und muss vom Mandanten privat vergütet werden.
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