Scheidung

Scheidung

Nachstehend aufgeführt erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Aspekte einer Scheidung. Bei einer Scheidung kommen regelmäßig aber auch so genannte Folgesachen (= insbesondere  Versorgungsausgleich, Zugewinn und Unterhalt) zum tragen. Hierzu finden sie auf den entsprechenden Seiten weitere Informationen.

Voraussetzung für eine Scheidung

Die Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe sind recht übersichtlich:


Wenn die Ehegatten mehr als ein Jahr getrennt voneinander leben (= nach Ablauf des Trennungsjahrs) und beide Ehegatten die Scheidung wünschen (= einvernehmliche Scheidung) , wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet (vgl. § 1566 BGB mehr).


Wichtig:


  • Die Ehegatten können auch innerhalb einer gemeinsamen Wohnung getrennt voneinander leben (vgl. § 1567 BGB mehr). Gerade bei beengten finanziellen Verhältnissen ist es den trennungswilligen Eheleuten regelmäßig nicht möglich in zwei Wohnungen zu leben bzw. zwei Wohnungen anzumieten.


Widerspricht ein Ehegatte der Ehescheidung hat ein Familiengericht zu überprüfen, ob die Ehe nach Ablauf des Trennungsjahres dennoch als gescheitert anzusehen ist. Das Gericht hat dann anhand der jeweils angebotenen Beweise der Ehegatten zu überprüfen, ob die Ehegatten tatsächlich seit einem Jahr voneinander getrennt leben. Leben die Ehegatten innerhalb einer gemeinsamen Wohnung getrennt voneinander fällt es oftmals schwer nachzuweisen, dass man wirklich getrennt voneinander lebt. Der Nachweis des Getrenntlebens kann regelmäßig dadurch erbracht werden, dass man dem anderen Ehegatten die Trennung nachweislich schriftlich mitgeteilt hat. Rechtsanwälte versenden solche Trennungsmitteilung unter Empfangsbekenntnis regelmäßig. Hiermit kann dann später der Nachweis über die Trennung im gerichtlichen Verfahren erbracht werden.   


Das Scheitern der Ehe ohne Zustimmung beider Ehegatten wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn die Eheleute bereits mehr als drei Jahre getrennt leben (vgl. § 1566 Abs. 2 BGB mehr).

Wichtig:

 

  • Eine Ehe wird aber immer erst dann geschieden, wenn die Eheleute sich über die rechtshängigen und so genannten Folgesachen einig sind. Folgesachen sind hierbei bei z.B. Unterhalt, Zugewinnausgleich etc. Herrscht hierüber Uneinigkeit so müssen die streitigen Angelegenheiten notfalls gerichtlich geklärt werden, bevor die Ehe geschieden werden kann.

 

  • Zwingend zu beachten und oftmals vergessen ist, dass mit Rechtskraft der Ehescheidung auch der Krankenversicherungsschutz durch die Familienversicherung entfällt. Es gilt sich daher zeitig um eine eigene Krankenversicherung zu kümmern.

Online-Scheidung

Einen Scheidungsantrag kann man vor Familiengericht nur durch einen Rechtsanwalt stellen. Dies gilt auch bei einer so genannten Online-Scheidung. Bei einer Online-Scheidung werden dem Rechtsanwalt alle erforderlichen Informationen und Dokumente ausschließlich online bzw. digital übermittelt. Mandant und Rechtsanwalt haben keinen persönlichen Besprechungstermin. Das Scheidungsverfahren selbst unterscheidet sich aber nicht von anderen Scheidungsverfahren. Entgegen weitläufiger Meinung ist ein Online-Scheidung auch nicht günstiger als andere Scheidungen. Für die Kosten gilt jeweils das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Kosten sind daher jeweils gleich.


In der anwaltlichen Praxis werden heutzutage aber ohnehin zumeist alle Dokumente online übermittelt. Bei einvernehmlichen und einfachen Ehescheidung reicht es zumeist aus, wenn der Rechtsanwalt der Mandant einen kurzen telefonischen Kontakt haben.


Insoweit ist der Begriff Online-Scheidung leicht irritierend. Es gibt kein bloßes Formularfenster bei den Gerichten, in denen man die für eine Ehescheidung erforderlichen Informationen einfach eintragen kann.

Härtefallscheidung

In besonderen Härtefällen kann eine Ehe ausnahmsweise auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres erfolgten (vgl. § 1568 BGB mehr).


Hierfür bedarf es aber z.B. wiederholter und vor allem erheblicher körperlicher Gewalt, ernstzunehmender Drohungen, schwerster Beleidigungen etc. Die besonderen Umstände, die die unzumutbare Härte begründen, müssen in der Person des anderen Ehegatten liegen. Dies verhindert, dass sich der Antragsteller auf eigene gravierende Unzulänglichkeiten berufen kann.


Gleichwohl ist es oft schwierig, einzelne Umstände einem Ehegatten allein zuzuschreiben. Auch empfinden viele Ehegatten ihre Lebenssituation "bloß" als besonders hart.  Die Hürde für eine Härtefallscheidung ist daher sehr hoch.

Scheidungsverfahren

Das Scheidungsverfahren beginnt mit der Einreichung eines Scheidungsantrages bei dem zuständigen Familiengericht. Das für sie zuständige Familiengericht finden Sie hier. Ein Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden. Sobald der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt worden ist ist das Scheidungsverfahren rechtshängig. Dieser Zeitpunkt ist wichtig für bestimmte und so genannte Folgesachen (z.B. Zugewinn).


Das Gericht wird von Amts wegen dann Auskünfte zum Versorgungsausgleich einholen. Hier werden den Ehegatten bestimmte Formulare übermittelt werden. Regelmäßig kann eine erst dann geschieden werden, wenn sämtliche Auskünfte zum Versorgungsausgleich eingeholt worden sind.


Wichtig:

  • Eine Ehe wird aber immer erst dann geschieden, wenn die Eheleute sich über die sonstigen rechtshängigen und so genannten Folgesachen einig sind. Folgesachen sind hierbei bei z.B. Unterhalt, Zugewinn etc. Herrscht hierüber Uneinigkeit so müssen die streitigen Angelegenheiten notfalls gerichtlich geklärt werden, bevor die Ehe geschieden werden kann.

Aktuelle Entscheidungen

Härtefallscheidung

Die Voraussetzungen, unter denen eine Ehe gemäß § 1565 Abs. 2 BGB ausnahmsweise vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden kann, sind eng auszulegen (vgl. OLG Düsseldorf Beschluß vom 7.6.2019 – 6 WF 134/19).

Aufhebung der Ehe

Das Vorhandensein von Kindern stellt einen gewichtigen Umstand im Rahmen einer Eheschließung dar, dessen Verschweigen nach § 1314 II Nr. 3 BGB zur Aufhebung der Ehe führen kann, jedenfalls dann, wenn die Kinder noch minderjährig sind (vgl.OLG Karlsruhe Beschl. v. 31.3.2023 – 5 UF 102/22).

Online Scheidung

1. Die Aussage „Scheidung online -> spart Zeit, Nerven und Geld” auf der Internetseite eines Anwalts ist jedenfalls dann nicht irreführend, wenn die Art und Weise, wie Kosten gespart werden können, im Folgesatz hinreichend erläutert wird.


2. In dieser Aussage ist auch keine unsachliche Werbung zu sehen, mit der der Anwalt gegen §§  43b BRAO, 6 BORA verstößt. Eine solche Werbung ist ungeachtet einer damit verbundenen Anlockwirkung jedenfalls dann erlaubt, wenn sie – wie hier – keine reklamehafte gleichsam „marktschreierische” Gestalt annimmt und auch nicht geeignet ist, das Vertrauen in die Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchtigen.


3. Die Darstellung eines online eingeleiteten Scheidungsverfahrens als formalisiertes Verfahren in neun Schritten ist weder irreführend noch unsachlich, wenn sie wie eine mündliche Beratung wirkt, inhaltlich nicht zu beanstanden ist und dabei auch nicht den Eindruck erweckt, dass eine anwaltliche Beratung in keinem Fall stattzufinden braucht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 7.3.2013 - 4 U 162/12 ).

Häufig gestellte Fragen

  • Welche Voraussetzungen müssen für eine Ehescheidung vorliegen?

    Eine Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist. Gescheiterte ist eine Ehe dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass diese wieder aufgenommen wird. Indiz für das Scheitern ist ein mindestens einjähriges Getrenntleben.

  • Kann man auch innerhalb der Wohnung Getrenntleben?

    Ja, dies ist möglich. Voraussetzung ist, dass räumlich abgetrennte Lebensbereiche bestehen und wechselseitige Versorgungsleistung wie etwa Kochen, Putzen oder Wäschewaschen nicht erbracht werden.

  • Kann eine Ehe auch vor dem Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden?

    Ja, aber nur bei Vorliegen einer unzumutbaren Härte. Eine unzumutbare Härte wird angenommen bei körperlicher und/oder seelischer Misshandlung, demütigenden Beleidigungen usw.

  • Welche Dokumente benötige ich für einen Scheidungsantrag?

    Für den Scheidungsantrag wird zwingend eine Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienregister benötigt. Bei gemeinsamen Kindern sind deren Geburtsurkunden erforderlich.

    Sofern ein Ehevertrag oder eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen wurde, die Regelungen zum Versorgungsausgleich beinhalten, sind auch diese einzureichen.


  • Muss ich nach der Trennung für die Schulden meines Ehegatten haften?

    Nein, sowohl in der Ehe, als auch nach der Trennung haftet jeder für seine Schulden. Werden aber gemeinsame Kredite aufgenommen haftet jeder für den gesamten Kredit.

  • Wie läuft das Scheidungsverfahren ab?

    Zunächst ist ein Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einzureichen. Nachdem der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingegangen ist erfolgt  nach Einzahlung von Gerichtskosten bzw. nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe die Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten zur Stellungnahme. Die Ehegatten erhalten vom Gericht einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich. In diesem Formular sind Angaben über bestehende Altersversorgungen zu machen.  Nachdem das Gericht sämtliche Auskünfte über die Altersversorgungen bei den Versorgungsträgern eingeholt hat, beraumt das Familiengericht einen Scheidungstermin an. Zu diesem Termin werden die Ehegatten persönlich geladen.

  • Wann bin ich endgültig geschieden?

    Die Ehescheidung wird erst einen Monat nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses rechtskräftig. Es besteht jedoch die Möglichkeit bereits im Scheidungstermin auf Rechtsmittel zu verzichten, sofern beide Ehegatten damit einverstanden und anwaltlich vertreten sind.

  • Was ist der Versorgungsausgleich?

    Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind die während der Dauer der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften der Ehegatten jeweils hälftig zu teilen.

  • Kann ich meinen Mädchennamen wieder annehmen?

    Ja, mit Rechtskraft der Ehescheidung kann der geschiedene Ehegatte durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er bis zum Bestimmung des Ehenamens geführt hat, wieder annehmen.

  • Was geschieht nach der Scheidung mit dem gemeinsamen Haus/Wohnung?

    Sind die Ehegatten Miteigentümer einer Immobilie ändert  eine Ehescheidung nichts an den Eigentumsverhältnissen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Auseinandersetzung der gemeinsamen Immobilie. In Betracht kommt der gemeinsame Verkauf, Übertragung des Miteigentumsanteils an den anderen geschiedenen Ehegatten, eine Teilung der Immobilie oder im schlechtesten Fall sogenannte Teilungsversteigerung.



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