CHRISTIAN BRECOUR KANZLEI FÜR FAMILIENRECHT RECHTSANWALT
 CHRISTIAN BRECOUR              KANZLEI FÜR FAMILIENRECHTRECHTSANWALT

Sorgerecht

Die elterliche Sorge umfasst alle persönlichen, gesundheitlichen und finanziellen Angelegenheiten des Kindes (= Sorgerecht). 
 

  • Verheiratete Eltern haben von Gesetzes wegen das gemeinsame Sorgerecht. Auch im Falle einer Trennung oder Scheidung verbleibt es bei einer gemeinsamen Sorge. 

 

  • Nichtverheiratete Väter können - sofern die Kindesmutter diesem nicht vorher zustimmt - die Übertragung der elterlichen Sorgerechts zur gemeinsamen Ausübung gerichtlich geltend machen. Eine gerichtliche Übertragung des Sorgerecht zur gemeinsamen Ausübung auf den Kindesvater setzt ein Mindestmaß an Kommunikationfähigkeit - und bereitschaft zwischen den Eltern voraus. Naturgemäß wird eben hierüber in gerichtlichen Verfahren der heftigste Streit geführt. Zu beachten ist jedoch: Der BGH hat sich in einer Grundsatzentscheidung (vgl. BGH Beschluss vom 15.06.2016 - XII 419/15) erstmalig dafür ausgesprochen, dass die gemeinsame Sorge das im Familienrecht geltende gesetzliche Leitbild darstellt. Für den juirstischen Laien mag diese Entscheidung schwer verständlich sein, mit dieser Entscheidung aber wurden die Hürden gegen eine Versagung der gemeinsamen elterlichen Sorge - teilweise - erhöht. 

 

  • Der Entzug des Sorgerechts kann nur zum Wohle des Kindes und nur auf Antrag beim Familiengericht erfolgen.

 

  • Es können auch Teile des Sorgerecht, z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder eine Einzelentscheidungsbefugnis auf einen Elternteil übertragen werden.

 

  • Für alle gerichtlichen Verfahren und auch für die regelmäßig gerichtlich begleitend angeordneten Elterngesprächen ist eine fachliche Vorbereitung zwingend notwendig. Viele meinen das Gericht oder das Jugendamt als Bühne nutzen zu können um aufzuzeigen, was der andere Elternteil denn für ein durch und durch schlechter Charakter sei. Eine solche Vorgehensweise zieht regelmäßig negative Konsequenzen nach sich. 


Wichtig
 

  • Sorgerecht und Umgangsrecht sind unterschiedlich zu behandeln. Das heißt: Auch wer das Sorgerecht gemeinsam mit dem anderen Elternteil ausübt, hat damit noch nicht zwangsläufig auch ein Umgangsrecht.

 

Der zentrale Begriff im Sorgerecht ist das Kindeswohl. Alle zu treffenden Regelungen im Bereich des Sorgerechts müssen dem Kindeswohl entsprechen. Der Begriff des Kindswohls wird in § 1666 Absatz 1 BGB allein unbestimmt umschrieben. Es liegt auf der Hand, dass dieser unbestimmte Begriff in nahezu allen gerichtlichen Verfahren am heftigsten umstritten ist. 

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