Sorgerecht
Die elterliche Sorge umfasst alle persönlichen, gesundheitlichen und finanziellen Angelegenheiten des Kindes (= Sorgerecht).
Der Entzug des Sorgerechts kann nur zum Wohle des Kindes und nur auf Antrag beim Familiengericht erfolgen.
Es können auch Teile des Sorgerecht, z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder eine Einzelentscheidungsbefugnis auf einen Elternteil übertragen werden.
Für alle gerichtlichen Verfahren und auch für die regelmäßig gerichtlich begleitend angeordneten Elterngesprächen ist eine fachliche Vorbereitung zwingend notwendig. Viele meinen das Gericht oder das Jugendamt als Bühne nutzen zu können um aufzuzeigen, was der andere Elternteil denn für ein durch und durch schlechter Charakter sei. Eine solche Vorgehensweise zieht regelmäßig negative Konsequenzen nach sich.
Wichtig
Der zentrale Begriff im Sorgerecht ist das Kindeswohl. Alle zu treffenden Regelungen im Bereich des Sorgerechts müssen dem Kindeswohl entsprechen. Der Begriff des Kindswohls wird in § 1666 Absatz 1 BGB allein unbestimmt umschrieben. Es liegt auf der Hand, dass dieser unbestimmte Begriff in nahezu allen gerichtlichen Verfahren am heftigsten umstritten ist.
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